Rechtsstaatlichkeitsverfahren der EU

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Rechtsstaatlichkeitsverfahren der EU

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Rechtsstaatlichkeitsverfahren der EU

Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit ist einer der grundlegenden Werte, auf die sich die Europäische Union stützt. Darauf verweist Art. 2 des Vertrags von Lissabon (EU-Vertrag). Es liegt dem Rechtssystem der EU und aller seiner Mitgliedstaaten zugrunde und ist auch die Voraussetzung dafür, dass die übrigen Grundwerte der EU gewahrt und die Rechte und Pflichten aus den europäischen Verträgen erfüllt werden. Das Rechtsstaatsprinzip besagt: • Regierung, Verwaltung und Justiz sind an Recht und Gesetz gebunden, • Gesetze kommen in einem geordneten, transparenten Verfahren auf demokratisch legitimierte Weise zustande, • es herrscht Rechtssicherheit; die gesetzlichen Regelungen sind klar und eindeutig und können nicht rückwirkend verändert werden, • die Justiz ist unabhängig und gewährt Schutz vor willkürlichen Eingriffen des Staates in das Leben seiner Bürger, • vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich; die Menschenrechte werden gewahrt.

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die übrigen Grundwerte des Art. 2 EU-Vertrag eindeutig und anhaltend verletzt, sieht der EU-Vertrag in Art. 7 ein Verfahren vor, nach dem der Rat in letzter Konsequenz die Stimmrechte des betreffenden Staates einschränken kann. Diesem Verfahren ist seit 2014 ein „Frühwarnmechanismus“ vorgeschaltet: Er soll es der Europäischen Kommission ermöglichen, die Rechtsstaats-Probleme mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen, ehe das schwere Geschütz des Art. 7 in Stellung gebracht werden muss.

Erscheint die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat systembedingt (und nicht nur in einem Einzelfall) bedroht, setzt die Kommission die erste Phase eines dreistufigen Prozesses in Gang: Sie sammelt die Fakten, bewertet die Lage und gibt eine Stellungnahme zur Rechtstaatlichkeit ab, in der sie ihre Bedenken vorbringt. Diese ist als Warnung an den betreffenden Staat und als Aufforderung zum Dialog zu verstehen. Bleibt eine befriedigende Reaktion aus, spricht die Kommission in der zweiten Phase eine Rechtsstaatlichkeitsempfehlung aus und fordert den Staat auf, die bestehenden Probleme innerhalb einer bestimmten Frist zu lösen. Die Empfehlung wird veröffentlicht – auch um den Druck auf den betreffenden Mitgliedstaat zu erhöhen. In der dritten Phase verfolgt die Kommission, welche Maßnahmen der Staat daraufhin trifft. Reichen diese nicht aus, um dem Rechtsstaatsprinzip wieder Geltung zu verschaffen, hat sie immer noch die Möglichkeit, ein Verfahren nach Art. 7 des EU-Vertrags einzuleiten. Letztlich soll der Frühwarnmechanismus diesen äußersten Schritt aber entbehrlich machen.

Ausgabe: 01/2016
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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