Austritt aus der EU - Das Verfahren

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Austritt aus der EU – das Verfahren

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Austritt aus der EU – das Verfahren

Lange Zeit gab es im Vertragswerk der Europäischen Union keine Regelung zum Austritt aus der Gemeinschaft. Zwar hielt es niemand für möglich, ein Land zwangsweise in der Union zu halten, aber ebenso unwahrscheinlich schien es, dass ein Mitglied sich entscheidet, die EU zu verlassen. Erst 2009 wurde mit dem Vertrag von Lissabon – auf Drängen Großbritanniens – eine explizite Regelung für den Austritt aus der EU getroffen: In Artikel 50 EU-Vertrag ist seither das Recht jedes Mitgliedstaates verbrieft, „im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften aus der Union auszutreten“. Die weiteren Absätze von Artikel 50 zeichnen den Ablauf des Austrittsverfahrens vor.

Das Verfahren beginnt mit der formellen Absichtserklärung, die ein zum Austritt entschlossener Staat beim Europäischen Rat einreicht. Nun treten der austrittswillige Staat einerseits und die übrige EU andererseits in Verhandlungen. Ziel ist ein Abkommen, das die Einzelheiten des Austritts regelt und dabei den Rahmen für die künftigen Beziehungen zur EU berücksichtigt. An den EU-internen Beratungen und Beschlüssen (im Europäischen Rat und im Ministerrat) wird der austretende Mitgliedstaat nicht beteiligt. Die Austrittsverhandlungen folgen ähnlichen Regeln wie die Verhandlungen der EU mit auswärtigen Staaten: Bevor die Verhandlungen beginnen, legen die Staats- und Regierungschefs der EU im Europäischen Rat allgemeine Leitlinien für die Gespräche fest. Die EU-Kommission gibt ihrerseits Empfehlungen ab. Daraufhin kann der Ministerrat das Mandat zur Aufnahme der Verhandlungen erteilen und einen Verhandlungsführer benennen. Üblicherweise ist dafür die EU-Kommission vorgesehen, der Ministerrat kann aber auch ein anderes Gremium bestimmen. Ist das Abkommen fertig ausgearbeitet, muss das Europäische Parlament mit einfacher Mehrheit zustimmen. Geschlossen wird das Abkommen vom Ministerrat, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet (72 % der EU-Länder, die mindestens 65 % der Bevölkerung vertreten).

Der austretende Staat verbleibt so lange in der EU, bis das Austrittsabkommen in Kraft tritt. Während des Verfahrens kann er sich jederzeit entschließen, doch in der EU zu bleiben. Kommt jedoch innerhalb von zwei Jahren nach der Austrittserklärung kein Abkommen zustande, scheidet er automatisch und ungeregelt aus. Allerdings kann der Europäische Rat die Zwei-Jahres-Frist im Einvernehmen mit dem austretenden Staat verlängern, muss dafür aber im Konsens aller Mitglieder entscheiden. Wie lange die Frist verlängert werden kann, lässt der EU-Vertrag offen. Ist ein Staat schließlich ausgetreten, kann er nach Artikel 49 EU-Vertrag jederzeit wieder ein Beitrittsgesuch stellen.

Ausgabe: 07/2016
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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