Die Verfassung der Republik Österreich

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Die Verfassung der Republik Österreich

Die Republik Österreich, 1918/19 aus den Trümmern der habsburgischen Monarchie hervorgegangen, erhielt durch Beschluss der konstituierenden Nationalversammlung vom 1.10.1920 eine bundesstaatliche Verfassung, die 1929 noch einmal tiefgreifend revidiert wurde. In dieser Fassung bildet sie seit der Wiederherstellung der Republik im Jahre 1945 erneut die Grundlage des politischen Lebens in Österreich. Neben der eigentlichen Bundesverfassung sind zahlreiche weitere Gesetze und Bestimmungen mit Verfassungsrang in Kraft (z.B. zu den Grundfreiheiten und Menschenrechten oder zur Finanzverfassung).

Die Bundesgesetzgebung wird nach der Verfassung vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt (Zweikammersystem). Der Nationalrat besteht aus 183 Abgeordneten, die von der wahlberechtigten Bevölkerung (ab 16 Jahren) nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Er wird vom Bundespräsidenten jährlich zu seiner Sitzungsperiode einberufen. Der Bundespräsident verfügt über das Recht, den Nationalrat aufzulösen; dieser kann auch selbst seine Auflösung beschließen. Im Bundesrat sind die neun Länder mit insgesamt 61 von den Landtagen entsandten Mitgliedern vertreten. Nationalrat und Bundesrat bilden gemeinsam die Bundesversammlung, die aber nur selten – so u.a. zur Angelobung (Vereidigung) des Bundespräsidenten – zusammentritt. Gesetzesvorschläge können von Abgeordneten des Nationalrats, vom Bundesrat oder von der Bundesregierung eingebracht werden. Für Verfassungsgesetze und Gesetze, die in die Zuständigkeit der Länder eingreifen, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Einsprüche des Bundesrates haben in der Regel aufschiebende Wirkung, d.h. der Nationalrat kann sie durch nochmaligen Beschluss überstimmen, sofern nicht die Verfassung oder die Kompetenzen der Länder betroffen sind. Elemente direkter Demokratie sind das Volksbegehren, die Volksabstimmung und die Volksbefragung.

Die vollziehende Gewalt liegt beim Bundespräsidenten und bei der Bundesregierung. Der Bundespräsident als Staatsoberhaupt wird vom Volk für sechs Jahre direkt gewählt, einmalige Wiederwahl ist möglich. Er kann von der Bundesversammlung abgesetzt werden, doch ist dazu eine Volksabstimmung erforderlich. Der Bundespräsident ist oberster Befehlshaber des Bundesheeres, schließt Staatsverträge ab und kann in Krisenzeiten Notverordnungen erlassen. Er ernennt den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die Minister. Die Bundesregierung lenkt als Kollegialorgan die Gesamtpolitik der Republik Österreich. Sie ist dem Nationalrat verantwortlich und wird durch ihn kontrolliert. Entzieht der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, sind sie zu entlassen.

Ausgabe: 06/2016
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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