Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

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Der politische Neubeginn Hamburgs nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte zunächst auf der Grundlage der vorläufigen Verfassung von 1946, die durch die Verfassung vom 6. Juni 1952 abgelöst wurde. Da das Grundgesetz zu diesem Zeitpunkt längst in Kraft war, verzichtete die Verfassung der Hansestadt auf einen eigenen Grundrechtsteil und beschränkte sich auf knappe staatsorganisatorische Regelungen. In ihrer heutigen Gestalt ist sie vor allem durch die Reformen von 1996 geprägt.

Gesetzgebendes Organ ist die Bürgerschaft, deren Abgeordnete auf fünf Jahre gewählt werden. Das Wahlrecht gibt den Wählerinnen und Wählern je fünf Wahlkreis- und Landesstimmen an die Hand, die sie auch auf mehrere Personen bzw. Listen verteilen können. Der stadtstaatlichen Eigenart Hamburgs entspricht die Doppelfunktion der Bürgerschaft als Landesparlament und Gemeindevertretung. Im Rahmen der dreistufigen Volksgesetzgebung, die 1996 in die Verfassung eingeführt wurde, können die Bürgerinnen und Bürger Gesetzentwürfe oder sonstige Vorlagen einbringen und bei Ablehnung durch die Bürgerschaft letztlich einen Volksentscheid erzwingen. Die Bürgerschaft kann auch ihrerseits einen Volksentscheid zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (Bürgerschaftsreferendum) herbeiführen. Landesregierung ist der Senat, der auch die Verwaltung führt und beaufsichtigt. An der Spitze des Senats steht der von der Bürgerschaft gewählte Erste Bürgermeister (bzw. die Erste Bürgermeisterin). Er beruft (und entlässt) die übrigen Senatorinnen und Senatoren, die sich gemeinsam der Bestätigung durch die Bürgerschaft stellen. Durch die Verfassungsreform von 1996 wurde die Stellung des Ersten Bürgermeisters entscheidend gestärkt. War er im Senat vorher lediglich primus inter pares (Erster unter Gleichen), so bestimmt er nun die politischen Richtlinien und ist der Bürgerschaft dafür verantwortlich.

Die einheitliche Wahrnehmung von staatlichen und gemeindlichen Aufgaben führt im Verwaltungsaufbau Hamburgs zu anderen Lösungen als in den Flächenstaaten. Beim Senat als oberster Verwaltungsebene sind zwei ressortübergreifende Senatsämter (die Senatskanzlei und das Personalamt) eingerichtet. Die übrigen Verwaltungsaufgaben werden von den Fachbehörden wahrgenommen, für die jeweils ein Senator oder eine Senatorin verantwortlich ist, oder sind den Bezirksämtern der sieben Bezirke zugewiesen. Auf Bezirksebene wirken die Bürgerinnen und Bürger durch die gewählten Bezirksversammlungen an der Verwaltung mit.

Über Streitfragen aus der Landesverfassung entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht.

Ausgabe: 06/2021
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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