Das Wahlrecht der Weimarer Republik

Das Wahlrecht der Weimarer Republik
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Infografik Nr. 085060

Die Verfassung der Weimarer Republik von 1919 schrieb für die Reichstagswahl das Verhältniswahlrecht vor. Mit dem Wesen der neuen Demokratie schien allein ein Wahlrecht vereinbar, das allen Wählerstimmen die gleichen Erfolgschancen bei der Mandatsverteilung einräumte: Der Wählerwille sollte sich in der Zusammensetzung des Reichstags möglichst unverfälscht widerspiegeln.

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Die Verfassung der Weimarer Republik von 1919 schrieb für die Reichstagswahl das Verhältniswahlrecht vor. Das Mehrheitswahlrecht in Verbindung mit der ungleichen Wahlkreiseinteilung im Kaiserreich, vor allem aber das Dreiklassenwahlrecht in Preußen hatten einseitig eine schmale begüterte Oberschicht begünstigt. Mit dem Wesen der neuen Demokratie schien dagegen allein ein Wahlrecht vereinbar, das allen Wählerstimmen die gleichen Erfolgschancen bei der Mandatsverteilung einräumte: Der Wählerwille sollte sich in der Zusammensetzung des Reichstags möglichst unverfälscht widerspiegeln. Das für die Wahl zur verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung im Januar 1919 erstmals eingeführte Frauenwahlrecht galt auch weiterhin; ebenso das von 25 auf 20 Jahre herabgesetzte Wahlalter.

Nach einer Reichstagswahl wurden die Mandate in den 35 Wahlkreisen des Reiches zunächst den Kreislisten der Parteien zugeteilt. Auf je 60 000 gewonnene Stimmen entfiel ein Mandat. Die dabei nicht verwerteten Reststimmen der einzelnen Parteien wurden auf der Ebene des Wahlkreisverbands, zu dem jeweils zwei oder drei Wahlkreise gehörten, zusammengezählt. Die verbundenen Kreislisten einer Partei erhielten wiederum ein Mandat für 60 000 Stimmen (vorausgesetzt, mindestens eine dieser Listen brachte mehr als 30 000 Reststimmen mit). Schließlich wurden auf der Reichsebene nochmals die nicht verwerteten Reststimmen gesammelt und nach dem gleichen Schlüssel in Mandate umgesetzt. Dabei kamen nun die Kandidaten auf den Reichslisten der Parteien zum Zuge. Ein letzter Stimmenrest von mehr als 30 000 Stimmen wurde bei der Schlussverteilung ebenfalls noch mit einem Mandat bedacht. Über die Reichsliste konnte eine Partei aber nicht mehr Mandate erhalten, als sie über die Kreislisten schon gewonnen hatte. Auf Grund des festen Verteilungsschlüssels richtete sich die Gesamtzahl der gewählten Abgeordneten letztlich nach der Bevölkerungszahl und der Wahlbeteiligung; sie schwankte zwischen 459 (1920) und 647 (1933).

Das Wahlrecht der Weimarer Republik kannte keine Sperrklausel; es ermöglichte auch Gruppen mit verhältnismäßig kleiner Anhängerschaft den Einzug ins Parlament. So vergrößerte sich schnell die Zahl der Parteien. Ab 1928 beteiligten sich jeweils mehr als 30 Parteien an den Reichstagswahlen. Die vielen, zum Teil sehr kleinen Fraktionen im Reichstag erschwerten die Regierungsbildung und verhinderten zumeist, dass eine von der Mehrheit getragene Koalitionsregierung zustande kam. Von 1919 bis 1930 gab es daher 16 Reichsregierungen, deren durchschnittliche Amtsdauer acht Monate betrug. Es wäre aber zu einfach, allein das Wahlrecht für die Schwächen der Weimarer Republik verantwortlich zu machen.

Ausgabe: 02/2019
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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