Der Sozialversicherungsausweis

Der Sozialversicherungsausweis
42 Credits

Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.

Infografik Nr. 141720

ZAHLENBILD zum Sozialversicherungsnachweis. Jetzt herunterladen!

Welchen Download brauchen Sie?

Durch Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und den missbräuchlichen Bezug von... mehr
Mehr Details zu "Der Sozialversicherungsausweis"

Durch Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und den missbräuchlichen Bezug von Sozialleistungen gehen den Sozialkassen in Deutschland enorme Beträge verloren. Um solche Missbräuche zu erschweren und bessere Kontrollmöglichkeiten zu schaffen, wurde 1991 der Sozialversicherungsausweis eingeführt. Er wird bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt, zusammen mit der Vergabe der Versicherungsnummer an die betreffende Person. Der Ausweis enthält neben der Versicherungsnummer den Familiennamen, den Vornamen, gegebenenfalls auch den Geburtsnamen der Person, für die er ausgestellt wurde (siehe § 18h SGB IV). Das Geburtsdatum ist Teil der Versicherungsnummer. Seit 2005 erhalten Kinder schon bei der Geburt ihre Versicherungsnummer. Sie begleitet die Menschen bis zum Lebensende.

Beschäftigte sind verpflichtet, ihren Sozialversicherungsausweis bei Beginn einer neuen Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Er dient als Nachweis der Versicherungsnummer für die Anmeldung bei der Krankenkasse oder der Minijob-Zentrale. Der Sozialversicherungsausweis ist auch vorzulegen, wenn eine Sozialleistung wie Arbeitslosengeld beantragt wird. Wie andere persönliche Dokumente auch ist er sorgfältig aufzubewahren. Falls er verloren geht oder unbrauchbar geworden ist, muss die zuständige Krankenkasse sofort darüber informiert werden. Auf Antrag wird dann ein neuer Ausweis ausgestellt. Ändert sich der Familienname, gibt es von Amts wegen einen neuen Ausweis.

Bis Ende 2008 wurde von den Arbeitskräften bestimmter Branchen verlangt, den Sozialversicherungsausweis (mit Passfoto) am Arbeitsplatz ständig dabeizuhaben. Heute besteht für die Beschäftigten in den für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen (Bau-, Gaststätten-, Personenbeförderungs-, Speditions- und Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe) die Pflicht, ständig einen Personalausweis oder Pass mit sich zu führen und bei Kontrollen, wie sie die Zollverwaltung („Finanzkontrolle Schwarzarbeit“) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden durchführt, vorzuzeigen. Der Arbeitgeber hat sie auf diese Pflicht nachweisbar und schriftlich hinzuweisen. In den genannten Branchen muss der Arbeitgeber den Beginn einer Beschäftigung noch am gleichen Tag an die Rentenversicherung melden („Sofortmeldepflicht“). Allerdings werden häufig Wege gesucht, solche Vorschriften zu umgehen, indem z.B. „selbstständige“ Subunternehmer statt abhängiger Arbeitskräfte beschäftigt werden.

Ausgabe: 02/2021
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
Zuletzt angesehen