Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.
Infografik Nr. 174002
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Ältere Menschen, die in Armut lebten, weil ihre Rente nicht ausreichte, scheuten in der Vergangenheit oft den Gang zum Sozialamt – aus Unkenntnis, aus Scham, weil sie vor dem bürokratischen Aufwand zurückschreckten oder weil sie befürchten mussten, dass ihre Kinder dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen würden. Die Anfang 2003 eingeführte Grundsicherung eröffnete ihnen deshalb einen gesonderten Weg zur Deckung ihres Existenzminimums.
Leistungen der Grundsicherung können ältere Mitbürger/-innen (ab der Rentenaltersgrenze) und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen (ab 18 Jahren) in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, ihr Einkommen oder verwertbares Vermögen ist zu niedrig, als dass sie davon leben könnten. Einkommen und Vermögen von Ehegatten, Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern werden dabei mit berücksichtigt. Für Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge (z.B. einer Riesterrente) gilt ein Freibetrag. Die Feststellung der Bedürftigkeit erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie im übrigen Sozialhilferecht. Anders als bei der Sozialhilfe im engeren Sinn unterbleibt jedoch in der Regel der Rückgriff auf die Unterhaltspflicht der Kinder (oder Eltern) – für ältere Menschen vielleicht der entscheidende Anstoß, aus „verschämter Armut“ herauszutreten und die benötigte Hilfe zu beantragen. Wer seine Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre allerdings mutwillig herbeigeführt hat, geht bei der Grundsicherung leer aus und ist auf die normale Sozialhilfe angewiesen, die auf das Unerlässliche beschränkt werden kann.
Die Leistungen der Grundsicherung entsprechen weitgehend denen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Jede berechtigte Person erhält zunächst den für sie maßgebenden Sozialhilfe-Regelsatz. Dieser ist so bemessen, dass er neben dem laufenden Bedarf (für Ernährung, Körperpflege und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens) auch den von Zeit zu Zeit anfallenden Ersatzbedarf an Kleidung, Hausrat usw. umfasst. Hinzu kommen die Kosten für Wohnung und Heizung, soweit sie sich in örtlich angemessenem Rahmen bewegen, und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Schwer Gehbehinderte erhalten darüber hinaus einen Mehrbedarfszuschlag von 17 % des für sie geltenden Regelsatzes. Zusätzliche Kosten einer krankheitsbedingten Ernährung werden ebenfalls übernommen. Im Einzelfall kann die Erstausstattung mit Wohnungsinventar und Bekleidung hinzukommen. Die Leistungen der Grundsicherung sind beim zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen und werden in der Regel jeweils für ein Jahr bewilligt.
Ausgabe: | 07/2020 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |
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