Rehabilitation behinderter Menschen
Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.
Infografik Nr. 179025
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Menschen mit Behinderungen sollen voll und wirksam an der Gesellschaft teilhaben und in sie einbezogen werden. So will es die UN-Behindertenrechtskonvention, die in Deutschland seit 2009 in Kraft ist. Die Ende 2016 mit dem Bundesteilhabegesetz verabschiedete Reform des deutschen Rehabilitations- und Teilhaberechts knüpft daran an. Sie wird in mehreren Etappen bis 2023 umgesetzt und soll die Situation der behinderten Menschen verbessern. Das Gesetz führt eine neue Definition von Behinderung ein, die den wechselseitigen Bezug der behinderten Menschen und ihres gesellschaftlichen Umfelds betont: "Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft … hindern können".
Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen erhalten soziale Leistungen, die notwendig sind, um ● die Behinderung möglichst abzuwenden, zu beseitigen, zu bessern, nicht noch schlimmer werden zu lassen oder wenigstens in ihren Folgen abzumildern, ● ihnen einen Platz im Arbeitsleben zu sichern, der ihren Neigungen und Fähigkeiten entspricht, ● sie am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu lassen und ihnen eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Dazu gehören Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Hinzu kommen unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Auf Grund der historischen Entwicklung gliedern sich die Einrichtungen der sozialen Sicherung in Deutschland in unterschiedliche Zweige mit jeweils eigenen Zuständigkeiten. Leistungen zur Teilhabe erbringen so u.a. die gesetzlichen Krankenkassen, die Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Altershilfe für Landwirte, die Bundesagentur für Arbeit, die Versorgungsämter und die Sozialämter. Für die Betroffenen und ihre Familien, aber auch für Ärzte und Therapeuten erschwerte dieses gegliederte System bisher den Durchblick, welcher Rehabilitationsträger im konkreten Fall für welche Maßnahme zuständig ist. Seit 1.1.2018 genügt ein Antrag für die von verschiedenen Reha-Trägern erbrachten Leistungen. Die Fäden laufen bei einem „leistenden Rehabilitationsträger“ zusammen, der gegebenenfalls auch andere Träger einbindet und mit ihnen zusammen den voraussichtlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen feststellt. Ziel ist es, die Rehabilitation möglichst rasch beginnen zu lassen. Alle Maßnahmen sollen nahtlos ineinandergreifen; sie werden in einem Teilhabeplan zusammengefasst.
Ausgabe: | 12/2018 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |
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