Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
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Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht regelt § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der  Betriebszugehörigkeit. Sehen Sie hier auf einen Blick, nach wie viel Monaten eine reguläre Kündigung wirksam wird.

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Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses müssen bestimmte gesetzliche Fristen eingehalten werden. Diese Vorschrift dient vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer und verhindert, dass sie von einem Tag auf den anderen gefeuert werden können. Im Normalfall – wenn keine Gründe vorliegen, die eine außerordentliche, fristlose Entlassung rechtfertigen, – endet die Beschäftigung eines Arbeitnehmers deshalb erst mehrere Wochen, nachdem ihm die Kündigung zugegangen ist. Das lässt ihm Zeit, sich noch vor Ablauf der bisherigen Tätigkeit um einen neuen Arbeitsplatz zu kümmern oder sich gegebenenfalls mit einer Klage beim Arbeitsgericht gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zur Wehr zu setzen.

Nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis vonseiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen (= 28 Tagen) zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich diese Grundkündigungsfrist jedoch mit der Dauer der Zugehörigkeit zum gleichen Unternehmen: ● Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, kann der Arbeitgeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. ● Nach zehn Jahren beträgt die Kündigungsfrist vier Monate ● und nach mehr als zwanzigjähriger Unternehmenszugehörigkeit beläuft sie sich schließlich auf sieben Monate. Die frühere Bestimmung, dass erst die Zeit nach dem 25. Lebensjahr bei der Unternehmenszugehörigkeit mitzählt, ist seit 2019 aufgehoben. Während der Probezeit zu Beginn einer Beschäftigung ist eine Kündigung mit zweiwöchiger Frist möglich.

In Tarifverträgen können von der gesetzlichen Regelung abweichende (d.h. kürzere oder längere) Kündigungsfristen vereinbart werden. Besteht das Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich eines Tarifvertrags, haben dessen Bestimmungen Vorrang. In Arbeitsverträgen darf davon nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Möglich ist es, die Kündigungsfristen des jeweiligen Tarifvertrags in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu übernehmen. Kleinere Unternehmen (mit bis zu 20 Beschäftigten) dürfen mit ihren Arbeitnehmern eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen (ohne Terminierung auf den 15. oder das Ende des Monats) vereinbaren. Einzelverträge mit kürzeren Kündigungsfristen als gesetzlich vorgesehen sind im Übrigen nur für vorübergehende Aushilfstätigkeiten mit einer Dauer von bis zu drei Monaten zulässig. Dagegen ist die Verlängerung der Kündigungsfristen in Einzel-Arbeitsverträgen frei vereinbar. Die vom Arbeitnehmer einzuhaltende Frist darf in diesen Fällen aber nicht länger sein als die des Arbeitgebers. 

Ausgabe: 09/2025
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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