Europäische Konvention der Menschenrechte
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Infografik Nr. 712011
Die Europäische Konvention der Menschenrechte garantiert Grundefreiheiten, die durch Institutionen wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durchgesetzt werden.
Nach dem Zweiten Weltkrieg fand der Schutz der Menschenrechte zunehmend Eingang in das internationale Recht. Das in der UN-Charta (1945) und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948) formulierte Ziel – die universelle Anerkennung der Menschenrechte und Grundfreiheiten – wurde in der Folge durch mehrere internationale Vertragswerke (Konventionen, Pakte) konkretisiert. In Europa war man für die völkerrechtliche Verankerung der Menschenrechte nach den traumatischen Erfahrungen mit Krieg, Diktatur und Völkermord besonders aufgeschlossen. Am 4. November 1950 unterzeichneten die Mitgliedstaaten des Europarats die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die bereits drei Jahre später in Kraft treten konnte. Die Konvention enthält einen Katalog grundlegender bürgerlicher und politischer Rechte, zu deren Achtung und Wahrung sich jeder Staat verpflichtet, der dieser Konvention beigetreten ist. Bislang wurde sie von 47 Staaten ratifiziert.
Die Konvention garantiert ● das Recht auf Leben, auf Freiheit und Sicherheit und auf Freizügigkeit, sie verbietet Folter, Sklaverei und Zwangsarbeit. Sie unterstreicht ● das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Meinungsfreiheit, Versammlungsund Vereinigungsfreiheit und auf freie Wahlen. Der Staat hat ferner auch das Recht auf Eheschließung und Familiengründung und die Gleichberechtigung in der Ehe zu respektieren. Weitere Bestimmungen zielen ● auf die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und auf transparente und faire Gerichtsbarkeit. Als wirtschaftliche und soziale Rechte finden sich in der Menschenrechtskonvention lediglich ● der Schutz des Eigentums und das Recht auf Bildung; Rechte dieser Art sind sonst Gegenstand der Europäischen Sozialcharta. Übergreifende Bedeutung hat Artikel 14 der Konvention, der jede Diskriminierung untersagt, wo Menschen die anerkannten Grundrechte und -freiheiten in Anspruch nehmen. Durch bislang 14 Zusatzprotokolle wurde die Konvention ergänzt und erweitert; 2 weitere Protokolle liegen noch zur Ratifizierung aus.
Die Europäische Menschenrechtskonvention legte nicht nur Verpflichtungen für alle Unterzeichnerstaaten fest, sie errichtete erstmals auch ein übernationales System zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen. Das Besondere: Neben einzelnen Mitgliedstaaten kann auch jede Einzelperson, die ihre Rechte durch einen Mitgliedstaat verletzt sieht, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Beschwerde erheben. Urteile des Gerichtshofs sind für den betreffenden Staat bindend. Das Ministerkomitee des Europarats soll darüber wachen, dass die Urteile umgesetzt werden.
Ausgabe: | 03/2021 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |