Nationale Minderheiten in Deutschland
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Infografik Nr. 024171
Der Begriff der „nationalen Minderheit“ ist im internationalen Sprachgebrauch nicht einheitlich festgelegt. Selbst in dem vom Europarat erarbeiteten Rahmenübereinkommen zum Schutz natio ...
Der Begriff der „nationalen Minderheit“ ist im internationalen Sprachgebrauch nicht einheitlich festgelegt. Selbst in dem vom Europarat erarbeiteten Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten sucht man vergeblich nach einer Definition. Die Charta der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen stützt sich auf folgende Begriffsbestimmung: Unter einer autochthonen nationalen Minderheit oder Volksgruppe ist eine Gemeinschaft zu verstehen, die im Gebiet eines Staates geschlossen oder in Streulage siedelt, die zahlenmäßig kleiner ist als die übrige Bevölkerung des Staates, deren Angehörige Bürger dieses Staates sind, deren Angehörige über Generationen und beständig in dem betreffenden Gebiet ansässig sind und die durch ethnische, sprachliche oder kulturelle Merkmale von den übrigen Staatsbürgern unterschieden werden können und gewillt sind, diese Eigenarten zu bewahren. Mit der Betonung auf „autochthon“ (alteingesessen) wird eine so definierte Minderheit von den geschichtlich jüngeren Zuwanderergruppen abgegrenzt.
In Deutschland leben vier anerkannte Minderheiten oder Volksgruppen, auf die obige Definition zutrifft: die dänische Minderheit in Südschleswig, die friesische Volksgruppe, zu der die Nordfriesen an der Westküste Schleswig-Holsteins sowie die Ostfriesen und die Saterfriesen im nordwestlichen Niedersachsen gehören, das sorbische Volk, das sich auf die Oberlausitz (Sachsen) und die Niederlausitz (Brandenburg) aufteilt sowie die deutschen Sinti und Roma, die über das ganze Bundesgebiet verstreut leben.
Schutz und Förderung der nationalen Minderheiten, ihrer Sprache und Kultur ist in Deutschland vorwiegend Sache der Länder. So verbürgt die Landesverfassung Schleswig-Holsteins den Schutz der dänischen Minderheit; Land und Gemeinden leisten finanzielle Unterstützung für das Bildungswesen, die Kinder- und Jugendarbeit und sonstige Aktivitäten des dänischen Bevölkerungsteils. Der Südschleswigsche Wählerverband als Partei der dänischen Minderheit ist durch das Landeswahlrecht von der 5 %-Sperrklausel befreit. Auch die Friesen stehen unter dem Schutz der schleswig-holsteinischen Verfassung; das Friesisch-Gesetz fördert und schützt den Gebrauch der friesischen Sprache. Die Rechte der Sorben werden durch Landesgesetze Brandenburgs und Sachsens gewährleistet. Beide Länder sowie der Bund fördern die Stiftung für das sorbische Volk, deren Aufgabe es ist, die sorbische Sprache und Kultur zu pflegen. Die gemeinsamen Interessen der vier autochthonen nationalen Minderheiten gegenüber Bundesregierung und Bundestag vertritt der Minderheitenrat, dem das Minderheitensekretariat in Berlin zuarbeitet.
Ausgabe: | 07/2017 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |