Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
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Infografik Nr. 072730
Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Auf Verfügung der britischen Militärregierung ging am 23.8.1945 aus der ehemals preußischen Provinz das Land Schleswig-Holstein herv ...
Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Auf Verfügung der britischen Militärregierung ging am 23.8.1945 aus der ehemals preußischen Provinz das Land Schleswig-Holstein hervor. Weil dessen staatsrechtliche Stellung zunächst noch unsicher erschien, verabschiedete der Landtag erst am 13.12.1949, nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland, die Landessatzung für Schleswig-Holstein, die in knapper Form den staatsorganisatorischen Aufbau regelte. Am 1.8.1990 trat eine neue Verfassung an ihre Stelle. Auch diese verzichtete auf einen eigenen Grundrechtsteil. Durch die Aufwertung des Parlaments im Interesse einer wirksameren Machtkontrolle erhielt sie aber einen starken Reformakzent. Größere Verfassungsänderungen erfolgten danach 2008 und 2014.
Der Landtag als das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, übt die gesetzgebende Gewalt aus, kontrolliert Regierung und Verwaltung und behandelt öffentliche Angelegenheiten. Er wird für jeweils fünf Jahre gewählt und besteht aus 69 Abgeordneten; diese Zahl kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate noch erhöhen. Im Verhältnis zur Regierung verfügt der Landtag über weitreichende Kontroll- und Informationsrechte. Die Verfassung hebt daneben die Rolle der parlamentarischen Opposition hervor und stärkt auch die Position der einzelnen Abgeordneten, indem sie auf deren eigenständiges Rede-, Frage-, Antrags- und Stimmrecht verweist. Die Regierung ist, wie die Verfassung präzisiert, oberstes Leitungs-, Entscheidungs- und Vollzugsorgan im Bereich der vollziehenden Gewalt. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Landespolitik und beruft oder entlässt die übrigen Mitglieder der Regierung. Die Amtszeit der Regierung ist an die Wahlperiode des Landtags gebunden; sie endet auch, wenn die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident zurücktritt oder durch konstruktives Misstrauensvotum abgelöst wird.
Mit der Reform von 1990 wurden auch plebiszitäre Elemente in die Verfassung aufgenommen. So muss sich der Landtag mit wichtigen landespolitischen Fragen (auch Gesetzentwürfen) befassen, wenn sie durch eine Initiative aus dem Volk (mit mindestens 20000 Unterschriften) an ihn herangetragen werden. Weitere Stufen direkter Bürgerbeteiligung sind das Volksbegehren und der Volksentscheid, die durch eine Absenkung der Quoren zuletzt weiter gestärkt wurden. Der 2014 neugefassten Landesverfassung geht eine Präambel voraus, die auf die Menschenrechte Bezug nimmt. Als Staatsziele mit bindender Wirkung für Gesetzgebung und Verwaltung sind u.a. der Schutz der nationalen Minderheiten, die Förderung der Geschlechtergleichheit, die Inklusion und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in der Verfassung verankert.
Ausgabe: | 12/2014 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |