Bundeswahlrecht: Zuteilung der Mandate

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Reform des Bundeswahlrechts: Zuteilung der Mandate

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Reform des Bundeswahlrechts: Zuteilung der Mandate

Mit dem Bundeswahlrecht als zentralem Regelwerk der demokratischen Ordnung in Deutschland hatte sich das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach zu befassen. Änderungsbedarf sah es zuletzt für den Effekt des „negativen Stimmengewichts“ und die so genannten Überhangmandate (BVG-Urteile vom 3.7.2008 und vom 25.7.2012). Noch rechtzeitig zur Bundestagswahl 2013 verabschiedete das Parlament daher eine Gesetzesänderung, die das Verfahren der Mandatszuteilung reformiert, um die verfassungsrechtlich unhaltbaren Schwachstellen zu beseitigen.

Die Neuregelung klärt zunächst, wie viele Bundestagsmandate in jedem Bundesland regulär zu vergeben sind. Künftig wird jedem Land vorab ein Sitzkontingent zugewiesen, das sich nach der Bevölkerungszahl (ohne ausländische Einwohner) richtet. Es entspricht der doppelten Anzahl der Wahlkreise im jeweiligen Land. Nach einer Wahl werden die für das Land vorgesehenen Sitze in einem • ersten Schritt entsprechend dem Anteil der Zweitstimmen auf die Landeslisten der Parteien aufgeteilt. Wie bisher kommen dabei nur Parteien zum Zuge, die bundesweit mindestens 5% der Zweitstimmen oder aber mindestens drei Direktmandate errungen haben. Auf die Sitze, die eine Partei erhält, werden die von ihren Kandidaten in den Wahlkreisen gewonnenen Direktmandate angerechnet; die übrigen werden aus der Landesliste der Partei besetzt. Hat eine Partei in einem Land mehr Mandate in den Wahlkreisen direkt gewonnen, als ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil insgesamt zustünden, kann sie die Überhangmandate wie nach dem bisher geltenden Wahlrecht behalten. Es findet nunmehr jedoch ein Ausgleich zugunsten der anderen Parteien statt, so dass die Zusammensetzung des Bundestags am Ende möglichst genau dem Zweitstimmenergebnis der Wahl entspricht.

Dazu werden die in den Ländern zugeteilten Mandate in einem • zweiten Schritt auf Bundesebene für jede Partei addiert. Ergibt sich, dass einer Partei auf Grund von Überhangmandaten überproportional viele Sitze zugefallen sind, wird die Gesamtzahl der Bundestagsmandate so weit erhöht, bis sich der Sitzanteil der Partei im Bundestag mit ihrem Stimmenanteil deckt. Die übrigen Parteien erhalten nun ebenfalls ihren proportionalen Anteil an der erweiterten Anzahl der Abgeordnetensitze und damit zusätzliche Mandate. Schließlich werden die auf dieser Stufe des Verfahrens zugewiesenen Mandate innerhalb der Parteien wieder auf die Landeslisten verteilt. Jeder Landesliste fallen dabei mindestens so viele Sitze zu, wie die Partei im jeweiligen Land an Direktmandaten errungen hat.

Ausgabe: 05/2013
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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