Verjährung im bürgerlichen Recht
Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.
Infografik Nr. 128045
Jeder Anspruch – laut BGB „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ – verjährt nach einer gewissen Ze ...
Jeder Anspruch – laut BGB „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ – verjährt nach einer gewissen Zeit. Die Verjährung bedeutet nicht, dass der Anspruch als solcher erlischt. Aber der Schuldner ist berechtigt, die Erfüllung des Anspruchs mit Hinweis auf die Verjährung zu verweigern. Nach Ablauf der Verjährungsfrist lässt sich der Anspruch also nicht mehr durchsetzen. Dass der Gläubiger auf diese Weise leer ausgeht, mag in manchen Fällen unbillig erscheinen, auf der anderen Seite kann aber auch dem Schuldner nicht zugemutet werden, sich auf unbestimmte Zeit gegen (möglicherweise unberechtigte) Ansprüche verteidigen zu müssen.
Es gibt jedoch keine einheitliche Verjährungsfrist, sondern unterschiedliche, auf den jeweiligen Sachverhalt zugeschnittene Regelungen. Mit der Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.2002 und durch weitere Gesetze wurden die Verjährungsvorschriften grundlegend überarbeitet, vereinfacht und an die heutige Lebenswirklichkeit angepasst. Auch die wichtige Frage, wann die Verjährungsfrist beginnt und in welchen Fällen der Fristablauf gehemmt wird oder neu beginnt, wurde teilweise neu geregelt (§ § 203-213 BGB).
Durch die Verjährungsfrist wird dem Gläubiger ein zeitlicher Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er seine Ansprüche geltend machen kann. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, • in dem der Anspruch entstanden ist und • in dem der Gläubiger Kenntnis davon erlangt hat (oder hätte erlangen müssen), dass ihm der Anspruch zu-steht und wer der Schuldner ist. Wusste der Gläubiger nichts von seinem Anspruch, verjährt dieser in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit sowie künftig auch der sexuellen Selbstbestimmung gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sonstige Schadensersatzansprüche (z.B. aus Gefährdungshaftung oder aus unerlaubter Handlung) verjähren in 10 Jahren vom Entstehen des Anspruchs an oder in 30 Jahren vom schadensauslösenden Ereignis an; es gilt jeweils die früher endende Frist.
Für einige Tatbestände ist eine kürzere Verjährungsfrist vorgesehen. So verjähren Mängelansprüche aus Kaufverträgen in 2 Jahren, beginnend mit der Lieferung der Ware. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt jedoch die Frist von 3 Jahren. Bei Mängeln an Bauwerken oder Bauteilen tritt die Verjährung nach 5 Jahren ein. Eine lange Verjährungsfrist von 30 Jahren besteht u.a. für bestimmte erbrechtliche Ansprüche, Herausgabeansprüche aus Eigentum und rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
Ausgabe: | 03/2011 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |