Verbraucherverträge außerhalb von Geschäftsräumen
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Infografik Nr. 128057
Verbraucherverträge außerhalb von Geschäftsräumen
Immer wieder werden Privatleute an der Haustür oder unterwegs mit vermeintlich günstigen Waren- oder Dienstleistungsangeboten geködert ...
Verbraucherverträge außerhalb von Geschäftsräumen
Immer wieder werden Privatleute an der Haustür oder unterwegs mit vermeintlich günstigen Waren- oder Dienstleistungsangeboten geködert und so zu Aufträgen verleitet, die sie nicht ausreichend geprüft haben, die sie nicht bezahlen können oder für die sie keinen Bedarf haben. Zum Schutz der Verbraucher hat der Gesetzgeber die rechtlichen Bedingungen für solche Geschäfte verschärft, zuletzt durch die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie, die zum 13. Juni 2014 in deutsches Recht übernommen wurde.
Der neue § 312 BGB definiert zunächst, worum es sich bei einem derartigen Verbrauchervertrag handelt: nämlich um einen Vertrag, der bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers (oder seines Beauftragten) an einem Ort außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wird. Oder um einen Vertrag, der durch direkte Ansprache des Verbrauchers außerhalb der Geschäftsräume angebahnt und sofort danach in den Räumlichkeiten des Unternehmers bzw. per Internet, Fax oder Telefon zum Abschluss gebracht wird. Oder um einen Vertrag, der auf einer „Kaffeefahrt“ oder bei einer Freizeitveranstaltung zustande kommt. Dabei kann es sich um einen Kaufvertrag handeln, der die Lieferung einer Ware nach sich zieht, aber auch um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen.
Bei Geschäften dieser Art hat der Unternehmer besondere Informationspflichten (nach Art. 246 a EGBGB) zu erfüllen. Er muss den Verbraucher u.a. informieren über seinen Namen und seine Geschäftsanschrift, die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Waren oder Dienstleistungen, den Gesamtpreis einschließlich aller anfallenden Zusatz- und Nebenkosten, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin, über Mängelhaftung, Garantien und Kundendienst, ggf. die Laufzeit des Vertrages, die Funktionsweise digitaler Inhalte usw. Steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, muss der Unternehmer auch darüber informieren. Dies kann mit Hilfe einer Muster-Widerrufserklärung geschehen. In der Regel kann sich der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag lösen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen.
Nach Vertragsabschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher alsbald eine Kopie des unterschriebenen Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellen – entweder auf Papier oder, mit Zustimmung des Verbrauchers, auf einem anderen dauerhaften Datenträger (E-Mail, USB-Stick). Die Vertragsbestätigung muss auch alle vorvertraglichen Pflichtinformationen enthalten, wenn sie dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger übergeben worden sind.
Ausgabe: | 08/2014 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |