Rechte der Verbraucher: Fernabsatzverträge

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Rechte der Verbraucher: Fernabsatzverträge

Immer mehr Verbraucher gehen im Internet unbehindert von Grenzen und Ladenschlusszeiten auf Einkaufsbummel und bestellen Waren und Dienstleis ...

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Rechte der Verbraucher: Fernabsatzverträge

Immer mehr Verbraucher gehen im Internet unbehindert von Grenzen und Ladenschlusszeiten auf Einkaufsbummel und bestellen Waren und Dienstleistungen, die ihnen online angeboten werden. Das ist bequem und vorteilhaft, birgt aber auch einige Risiken. Um für Verbraucher und Anbieter Rechtsicherheit zu schaffen, wurde der sogenannte Fernabsatz in Deutschland ab 2000 gesetzlich geregelt. Die Verbraucherrechte-Richtlinie der EU von 2011 stellte dazu neue Regeln auf, die im Kern europaweit einheitlich gelten sollen und die zum 13.6.2014 in deutsches Recht umgesetzt wurden. Sie beziehen sich auf Verträge über Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem privaten Verbraucher im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – per Brief, Katalog, Fax, Telefon, E-Mail oder online – abgeschlossen werden.

Bei Fernabsatzgeschäften werden dem Unternehmer zum Schutz des Verbrauchers besonders weitreichende Informationspflichten auferlegt. Nach Art. 246a EGBGB muss er den Verbraucher u.a. über folgende Punkte informieren: seine Identität (Name, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse), die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung, deren Gesamtpreis einschließlich aller Nebenkosten, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin, über Mängelhaftung, Garantien und Kundendienst, ggf. die Laufzeit des Vertrages und, falls zutreffend, das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. All diese Pflichtangaben werden Inhalt des Vertrages zwischen Unternehmer und Verbraucher, falls nichts anderes vereinbart wurde.

Bietet das verwendete Fernkommunikationsmittel nicht genug Platz oder fehlt es an Zeit (kleines Display, beschränkte Zeichenzahl, knapper Werbespot), darf sich die Information auf einige zentrale Punkte beschränken. Die übrigen Angaben müssen jedoch über einen Link oder eine kostenlose Telefonverbindung abgerufen werden können. Innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens bei Lieferung der Ware oder vor Beginn der Dienstleistung, muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung, die den Vertragsinhalt wiedergibt, auf einem „dauerhaften Datenträger“ zur Verfügung stellen. Das kann ein Schriftstück auf Papier sein, aber auch eine E-Mail, die mitsamt dem Inhalt gespeichert werden kann. Die bloße Übersendung eines Links genügt dafür nicht. Die Bestätigung muss alle Pflichtinformationen nach Art. 246a enthalten, sofern sie dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger zugegangen sind.

Ausgabe: 09/2014
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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