Verfassungswidrig - Karlsruhe hat das Wort
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Infografik Nr. 129017
Die Kontrolle staatlich gesetzter Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist eine der zentralen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts. In den mehr als sechs ...
Die Kontrolle staatlich gesetzter Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist eine der zentralen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts. In den mehr als sechs Jahrzehnten seiner Tätigkeit zwischen 1951 und 2018 hat das Gericht als „Hüter des Grundgesetzes“ insgesamt 748 Normen des Bundes und der Länder als verfassungswidrig beanstandet.
Das Grundgesetz sieht verschiedene Verfahrenswege vor, auf denen das Bundesverfassungsgericht wegen eines Verfassungsverstoßes angerufen werden kann. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle (nach Art. 93, Abs.1, Nr. 2 GG) prüft es auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Bundestagsmitglieder, ob ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes oder eines Landes mit dem Grundgesetz konform ist. Die Prüfung eines Gesetzes kann aber auch auf dem Weg der konkreten Normenkontrolle (nach Art. 100, Abs.1 GG) erfolgen: nämlich auf Antrag eines Gerichts, das sich bei der Entscheidung in einem Gerichtsverfahren maßgeblich auf ein Gesetz stützen müsste, von dessen Verfassungswidrigkeit es überzeugt ist. Und auch die Verfassungsbeschwerde einzelner Personen (nach Art. 93, Abs.1, Nr. 4 a GG) kann dazu führen, dass die Verfassungsmäßigkeit einer staatlichen Norm auf den Prüfstand kommt.
Entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass ein Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, wird die entsprechende Norm in aller Regel zugleich für nichtig erklärt. Die Nichtigkeitserklärung kann in bestimmten Fällen aber unterbleiben: Dann ist der Gesetzgeber gehalten, die Norm in einer vorgegebenen Frist so zu verändern, dass sie dem Grundgesetz entspricht. Die Entscheidung des Gerichts, dass ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar und für nichtig erklärt ist, hat selbst Gesetzeskraft und wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Von den bis Ende 2017 als verfassungswidrig beanstandeten Normen entfielen 497 auf den Bund, 251 auf die Länder. In 48 Fällen wurde ein Gesetz oder eine Verordnung komplett für grundgesetzwidrig erklärt. Eine der bedeutendsten Entscheidungen des letzten Jahrzehnts (vom Juni 2009) betraf die (zunächst unzulänglich geregelten) Mitwirkungsrechte des Bundestags und des Bundesrats in Angelegenheiten der Europäischen Union. 2017 entschied das Gericht, dass die von Bund und Ländern aufgestellten Regelungen zur Vergabe der Studienplätze im Fach Medizin teilweise grundgesetzwidrig sind. Im gleichen Jahr wurde das Kernbrennstoffsteuergesetz des Bundes für nichtig erklärt.
Ausgabe: | 05/2018 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |