Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
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Infografik Nr. 129648

Bei einer Pfändung muss dem Betroffenen genug zum Leben bleiben. Auf einem P-Konto ist ein bestimmter Freibetrag vor dem Zugriff der Gläubiger sicher. Was ist zu tun, wenn eine Kontopfändung ins Haus steht? Wie funktioniert ein P-Konto?

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Wer Schulden hat und von einer Kontopfändung betroffen ist, sollte sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Das persönliche P-Konto bietet einen automatischen Pfändungsschutz. Ein auf ihm vorhandenes Guthaben, ob es nun aus Arbeitslohn, Sozialleistungen oder anderen Quellen stammt, ist jeden Monat bis zur Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrags vor der Vollstreckung geschützt und steht dem Kontoinhaber ohne Weiteres zur Verfügung. So ist sichergestellt, dass Miete, Strom und sonstige grundlegende Ausgaben für die Lebenshaltung trotz der Pfändung weiterhin gezahlt werden können. Bleibt am Ende des Monats ein Restguthaben, kann es bis zu drei Monate mitgenommen werden. Danach wird das über den Freibetrag hinausgehende Guthaben am Ende des Folgemonats an den pfändenden Gläubiger ausgezahlt und dient damit zur Tilgung der Schulden.

Nach § 850k der Zivilprozessordnung kann jeder von seiner Bank verlangen, dass sein Girokonto – auch wenn es gerade ein Minus aufweist – in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Das P-Konto selbst darf dann aber nur als Guthabenkonto geführt werden, d.h. es sind Überweisungen, Lastschriften oder Bargeldabhebungen nur aus dem vorhandenen Guthaben möglich. Andere Leistungen des normalen Girokontos wie die Kreditkarte oder den Dispo wird die Bank kündigen. Bestand vorher ein Gemeinschaftskonto, muss es in Einzelkonten aufgeteilt werden, ehe eines dieser Konten in ein P-Konto umgewandelt werden kann. Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto haben; sie kann also die Freibeträge nicht mehrfach in Anspruch nehmen.

Der ab Dezember 2021 geltende Sockelfreibetrag beläuft sich auf 1260 Euro im Monat. Er erhöht sich, wenn Unterhaltspflichten für weitere Personen bestehen. Bestimmte Sozialleistungen, auch Kindergeld und Kinderzuschläge, sind zusätzlich pfändungsfrei. Der Bank müssen dafür die entsprechenden Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Jobcenters usw. vorgelegt werden. Die Freibeträge werden jährlich angepasst. Wer eine individuelle Kontofreigabe erreichen will, z.B. wegen einer Erkrankung, muss diese beim Vollstreckungsgericht oder der behördlichen Vollstreckungsstelle beantragen.

Ein P-Konto sollte man erst einrichten, wenn es wirklich notwendig ist, und danach gleich wieder in ein normales Konto umstellen lassen. P-Konten werden nämlich von der Schufa erfasst und es könnte Probleme geben, wenn zum Beispiel Vermieter oder Mobilfunkanbieter vor Abschluss eines Vertrags eine Schufa-Auskunft verlangen.

Ausgabe: 05/2022
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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