Mutter, Vater, Kind: Das Kindschaftsrecht
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Infografik Nr. 130250
Kindschaftsrecht: Elterliche Sorge, Umgangsrecht
„Kindschaftsrecht“ ist der Sammelbegriff für Regelungen, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen, dar ...
Kindschaftsrecht: Elterliche Sorge, Umgangsrecht
„Kindschaftsrecht“ ist der Sammelbegriff für Regelungen, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen, darunter das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht und das Unterhaltsrecht. 1998 wurde dieses Rechtsgebiet umfassend modernisiert, um es mit der veränderten Lebenswirklichkeit in Einklang zu bringen. Die Kernstücke der Reform – das Sorgerecht und das Umgangsrecht – erwiesen sich in der Folge aber erneut als überholungsbedürftig: 2013 traten deshalb Änderungen in Kraft, durch die vor allem das Recht der unverheirateten Väter gestärkt wird.
Nach § 1626 BGB haben die Eltern „die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen“. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (wie Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung, Bestimmung des Aufenthalts und des Umgangs mit anderen Personen, die Vermögenssorge und die gesetzliche Vertretung des Kindes). Ergänzt wird sie durch die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. § 1627 betont die Aufgabe der Eltern, die elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Sind die Eltern verheiratet, nehmen sie sie gemeinsam wahr. Gleiches gilt für unverheiratete (auch nicht zusammenlebende) Eltern, wenn sie eine entsprechende Sorgeerklärung vor dem Jugendamt oder einem Notar abgegeben haben oder wenn ihnen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Sonst liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Bei einer Trennung oder Scheidung bleibt die gemeinsame Sorge für das Kind bestehen. Allerdings kann der Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, in alltäglichen Angelegenheiten dann allein entscheiden. In wichtigen Fragen müssen sich die Eltern aber miteinander verständigen. Sind sie zur gemeinsamen Sorge nicht bereit, kann jeder Elternteil beim Familiengericht die alleinige Sorgebefugnis beantragen.
Der Umgang geschiedener oder getrennt lebender Eltern mit ihrem Kind ist ein oft emotional aufgeladenes, konfliktträchtiges Thema. Im Vordergrund steht aber auch hier das Wohl des Kindes. Nach §1684 BGB hat das Kind „das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. In Streitfällen kann das Familiengericht auf Antrag eines Beteiligten den Umfang des Umgangsrechts regeln. Zieht die Mutter das Kind zusammen mit einem anderen Partner (als rechtlichem Vater) groß, kann das Gericht dem leiblichen Vater nun auch gegen ihren Willen ein Umgangsrecht einräumen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Ausgabe: | 07/2013 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |