Gesetzliche Betreuung
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Infografik Nr. 130316
Gesetzliche Betreuung
Immer mehr Menschen erreichen ein hohes Alter. Damit wächst auch die Zahl derjenigen, die in den letzten Lebensjahren auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen s ...
Gesetzliche Betreuung
Immer mehr Menschen erreichen ein hohes Alter. Damit wächst auch die Zahl derjenigen, die in den letzten Lebensjahren auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind, weil sie viele Dinge nicht mehr allein erledigen können. Häufig genügt es, wenn Verwandte oder Pflegepersonen ihnen im Alltag zur Hand gehen. Wenn sie darüber hinaus aber in Rechtsgeschäften vertreten werden müssen, kommt eine gesetzliche Betreuung in Frage. Nach §1896 BGB bestellt das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn eine erwachsene Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Wenn möglich, wird die Betreuung einem engen Angehörigen anvertraut; es können aber auch ehrenamtliche Mitglieder von Betreuungsvereinen oder berufsmäßige Betreuer dazu berufen werden. Wichtig ist, dass die Betreuung nicht nur vom Schreibtisch aus, sondern in persönlichem Kontakt mit der hilfebedürftigen Person erfolgt. Denn deren Wünsche und Willensbekundungen müssen respektiert werden, soweit sie nicht den eigenen Interessen zuwiderlaufen.
Das Gericht legt zugleich fest, welche Aufgaben dem Betreuer übertragen werden. Im Gesetz heißt es, dass sich die Betreuung nur auf die Aufgabenkreise erstrecken darf, in denen sie tatsächlich erforderlich ist. So ist denkbar, dass die betreute Person einen Teil ihrer Angelegenheiten durchaus noch selbst regeln kann oder dass sie Bevollmächtigte damit betraut hat. Die Aufgaben der Betreuung liegen in zwei großen Aufgabenbereichen: • der Personensorge und • der Regelung finanzieller Angelegenheiten. Zu den Aufgaben rund um die betreute Person gehört es beispielsweise, ärztliche Untersuchungen und Eingriffe oder therapeutische Maßnahmen zu veranlassen und zu bewilligen, die Wohnung zu erhalten oder aufzugeben und für die Unterbringung in einem Heim zu sorgen. Für so weitreichende Entscheidungen muss allerdings meist noch die Genehmigung des Gerichts eingeholt werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Betreuer z.B. Forderungen überprüfen, Zahlungen leisten, Ansprüche zugunsten der betreuten Person geltend machen und ihre Bank- und Steuersachen erledigen. Der Betreuer handelt bei solchen Fragen als gesetzlicher Vertreter der betreuten Person (§1902 BGB). Er wird in seiner Tätigkeit, die stets dem Wohl des Betreuten dienen soll, vom Gericht kontrolliert.
Wer rechtzeitig vorsorgen will, kann mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung selbst festlegen, wer seine Interessen im Falle der Hilfebedürftigkeit einmal vertreten soll.
Ausgabe: | 02/2014 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |