Ausweisung von Ausländern

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Ausweisung von Ausländern

Das Aufenthaltsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen ausländische Staatsbürger für kürzere oder längere Zeit in Deutschland aufgenommen werden können. Sind diese Voraussetzungen entfallen und ist die gewährte Aufenthaltsfrist abgelaufen, müssen sie das Land wieder verlassen. Das Gesetz benennt darüber hinaus die Gründe, aus denen der Aufenthalt von Ausländern durch Ausweisung zwangsweise beendet werden kann: nämlich dann, wenn er die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet. Bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, muss die Ausländerbehörde allerdings in jedem Einzelfall genau abwägen, was schwerer wiegt: das öffentliche Interesse an der Ausweisung oder das Bleibeinteresse des Ausländers. Dabei sind seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen in Deutschland zu berücksichtigen, sein aufenthaltsrechtlicher Status und die Dauer des Aufenthalts ebenso wie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Partner sowie die Tatsache, ob er sich rechtstreu verhalten hat.

Ein Ausweisungsinteresse begründen vor allem die im Gesetz als „besonders schwerwiegend“ eingestuften Rechtsverstöße. Darunter fallen alle Straftaten, für die ein Ausländer zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. Härtere Kriterien gelten seit Anfang 2016 für Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, für serienmäßige Eigentumsdelikte oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Hier fällt bereits eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr „besonders schwer“ ins Gewicht, unabhängig davon, ob sie zur Bewährung ausgesetzt wurde. Besonders schwer wiegt auch eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, vor allem durch die Unterstützung von Terrorismus, aber auch durch Hasspredigten und Aufrufe zur Gewalt.

Falls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt, wird die betreffende Person zunächst zur Ausreise aufgefordert. Kommt sie der Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, wird die Ausweisung zwangsweise vollstreckt, es erfolgt also die Abschiebung. Wenn der Person im Zielstaat allerdings Gefahr für Leben oder Freiheit droht – aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung –, darf sie nicht abgeschoben werden. Eine Abschiebung kann außerdem scheitern, wenn das Zielland sie nicht aufnehmen will. Deutschland hat deshalb mit mehreren Staaten Rücknahmeabkommen abgeschlossen.

Ausgabe: 04/2016
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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