Sicherungsverwahrung

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Infografik Nr. 131220

Die Sicherungsverwahrung ist die einzige Maßnahme im deutschen Strafrecht, die zu einem lebenslangen Freiheitsentzug führen kann. Sie wird angeordnet, wenn das Gericht bei der Beurteilung eines Gewalt- oder Sexualstraftäters zu der Ansicht gelangt, dass er auch nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wegen eines Hangs zu schweren Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

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Die Sicherungsverwahrung ist die einzige Maßnahme im deutschen Strafrecht, die zu einem lebenslangen Freiheitsentzug führen kann. Sie wird angeordnet, wenn das Gericht bei der Beurteilung eines Gewalt- oder Sexualstraftäters zu der Ansicht gelangt, dass er auch nach der Verbüßung seiner Haftstrafe wegen eines Hangs zu schweren Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit ist jedoch das Recht des Einzelnen auf Freiheit abzuwägen. Wegen dieses Interessenkonflikts gehört die Sicherungsverwahrung zu den umstrittensten Einrichtungen des Strafrechts.

Die Sicherungsverwahrung für gefährliche „Gewohnheitsverbrecher“ wurde 1933 ins Reichsstrafgesetzbuch eingeführt; von ihr waren zunächst vor allem Eigentums- und Vermögenstäter betroffen. Dies änderte sich erst, als die Strafrechtsreform von 1969 die Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung restriktiver fasste. Mit Wirkung ab 1. Januar 1975 wurde die Dauer der Verwahrung auf höchstens zehn Jahre beschränkt. Diese Höchstfrist wurde jedoch 1998 rückwirkend aufgehoben. Eine weitere Verschärfung erfolgte durch die 2004 eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung, mit der für bereits Verurteilte auf der Grundlage „neuer Tatsachen“ auch im Nachhinein eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. 2009 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowohl die nachträgliche Sicherungsverwahrung als auch die rückwirkende Entfristung der Verwahrungsdauer für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Daraufhin schaffte der Gesetzgeber die nachträgliche Sicherungsverwahrung für zukünftige Fälle 2010 weitgehend ab. Für Verwahrte, die infolge des EGMR-Urteils zu entlassen gewesen wären, wurde das Therapieunterbringungsgesetz geschaffen: Auf dessen Grundlage können Täter mit psychischer Störung weiterhin in Gewahrsam behalten werden.

Eine umfassendere Neuregelung des Rechts zur Sicherungsverwahrung wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 angestoßen. Die Karlsruher Richter erachteten zwar nicht die Sicherungsverwahrung als solche, wohl aber ihre unzureichende Trennung vom Strafvollzug als verfassungswidrig. Zu beachten sei das sogenannte Abstandsgebot, wonach sich die Sicherungsverwahrung als Maßregelvollzug zur Resozialisierung erkennbar von einer Gefängnisstrafe zu unterscheiden habe. Das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene neue Recht legt daher einen stärkeren Akzent auf individuelle Therapieangebote, Vollzugslockerungen und insgesamt eine zur Haftstrafe klar abgrenzbare Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung.

Ausgabe: 02/2019
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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