Von der Wehrpflicht zum freiwilligen Wehrdienst

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Von der Wehrpflicht zum Freiwilligen Wehrdienst

Mit ihrem Beitritt zur NATO (1955) hatte sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen angemessenen militärischen Beitrag zur ...

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Von der Wehrpflicht zum Freiwilligen Wehrdienst

Mit ihrem Beitritt zur NATO (1955) hatte sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen angemessenen militärischen Beitrag zur Verteidigung des Bündnisses zu leisten. Noch im selben Jahr begann der Aufbau der Bundeswehr. 1956 trat das Wehrpflichtgesetz in Kraft, mit dem die eingeführt wurde. An ihr hielt die Bundesrepublik auch nach dem Ende des Kalten Krieges fest. Insgesamt leisteten bis Anfang 2011 rund 8,4 Mio junge Männer ihren Pflicht-Wehrdienst ab.

Auf Grund der veränderten sicherheitspolitischen Lage musste sich die Bundeswehr seit den neunziger Jahren jedoch auf neue Aufgaben einstellen. Neben der unmittelbaren Landesverteidigung und den Verteidigungsaufgaben im NATO-Bündnis soll sie heute auch Auslandseinsätze zur Konfliktverhütung und Krisenbewältigung, Einsätze zur Rettung und Evakuierung sowie humanitäre Hilfsmissionen wahrnehmen. Und dies mit weniger Kräften, die aber einsatzbereit und gut ausgebildet sein müssen. Die Aufrechterhaltung der Wehrpflicht erschien dafür nicht mehr erforderlich; sie wurde deshalb ausgesetzt (jedoch nicht ganz abgeschafft: im Spannungs- und Verteidigungsfall tritt sie wieder in Kraft).

An die Stelle des Pflicht-Wehrdienstes trat am 1. Juli 2011 ein neuer Freiwilliger Wehrdienst, der Männern und auch Frauen ab 18 Jahren offensteht. Wer sich für den Dienst bewirbt, wird vorab ärztlich darauf untersucht, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Wehrdienst gegeben sind. Als Ergebnis der Untersuchung wird ein Tauglichkeitsgrad zwischen „wehrdienstfähig“ und „nicht wehrdienstfähig“ vergeben. Als wehrdienstfähig eingestufte Bewerber/innen sind entweder voll verwendungsfähig (T1) oder aber verwendungsfähig mit Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten (T2). Es folgt eine Eignungsuntersuchung und -feststellung, bei der es darum geht, die Interessen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber/innen zu ermitteln, damit für sie die passende Verwendung gefunden werden kann. Ein Anspruch auf Übernahme folgt daraus aber nicht; die letzte Entscheidung trifft die Wehrersatzbehörde je nach dem Kräftebedarf. Die Einberufungen erfolgen zum Januar, April, Juli und Oktober eines Jahres.

Wer sich für den Freiwilligen Wehrdienst entscheidet, kann sich für bis zu 23 Monate verpflichten. Die ersten sechs Monate entfallen auf den Grundwehrdienst; dieser Abschnitt gilt zugleich als Probezeit, in der beide Seiten das Wehrdienstverhältnis jederzeit beenden können. Soldaten und Soldatinnen, die sich für mehr als zwölf Monate verpflichtet haben, müssen eine gesonderte Verpflichtungserklärung für einen möglichen Auslandseinsatz unterschreiben.

Ausgabe: 08/2011
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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