Erbschaftsteuer

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Erbschaftsteuer: Steuerklassen und Freibeträge

Das Erbschaftsteuerrecht regelt die Besteuerung von Vermögenswerten, die nach dem Tod ihres Besitzers in die Hände der Erben übergehen. Z ...

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Erbschaftsteuer: Steuerklassen und Freibeträge

Das Erbschaftsteuerrecht regelt die Besteuerung von Vermögenswerten, die nach dem Tod ihres Besitzers in die Hände der Erben übergehen. Zum 1.1.2009, mit nochmaligen Änderungen ab 2010, wurde es in wesentlichen Teilen neu gefasst. Mit dieser Reform reagierte der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der die unterschiedliche Bewertung verschiedener Vermögensbestandteile im früheren Recht für verfassungswidrig erklärt hatte. Nach der Neuregelung gehen Grund- und Betriebsvermögen mit wirklichkeitsnäheren, höheren Werten in die Berechnung der Erbschaftsteuer ein. Im Gegenzug wurden aber die Grenzbeträge, bis zu denen eine Erbschaft steuerfrei bleibt, deutlich erhöht.

Ein weiteres Reformanliegen galt der erbschaftsteuerlichen Entlastung der Unternehmensnachfolge. Das Gesetz bietet dazu zwei Lösungen an: Wird ein ererbtes Unternehmen unter weitgehendem Erhalt der Arbeitsplätze fünf Jahre lang weitergeführt, bleiben 85 % des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont. Bei einer „Behaltensfrist“ von sieben Jahren beträgt der Verschonungsabschlag sogar 100 %; allerdings darf der Anteil des Verwaltungsvermögens in diesem Fall höchstens 10 % betragen.

Geändert wurden auch die Steuersätze und die persönlichen Freibeträge. Der Steuersatz, der auf das ererbte Vermögen erhoben wird, richtet sich nach dem Wert des erworbenen Vermögens und der verwandtschaftlichen Nähe des Erben zu der verstorbenen Person.

Zur Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner insbesondere Kinder, Enkel und Eltern. Der Steuersatz in dieser Klasse liegt zwischen 7 und 30 %. Freibeträge von 500.000 € für Ehegatten/Lebenspartner bzw. 400.000 € für die Kinder sorgen dafür, dass kleinere und mittlere Familienvermögen den Erben normalerweise steuerfrei zufallen. Familien werden zusätzlich dadurch begünstigt, dass eine selbstgenutzte Wohnimmobilie, die vom Ehegatten/Lebenspartner oder einem Kind zehn Jahre lang selbst bewohnt wird, steuerfrei bleibt. Zur Steuerklasse II gehören u.a. Geschwister, Schwiegersöhne/-töchter, Nichten/Neffen und geschiedene Ehegatten. Bei einer Schenkung werden auch die Eltern der Steuerklasse II zugeordnet. Der Freibetrag in dieser Klasse beträgt einheitlich 20.000 €, der Steuersatz liegt zwischen 15 und 43 %. Sonstige Erben zählen zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 € und Steuersätzen von 30 % bzw. 50 % (bei Erbschaften ab 6 Mio €).

Ausgabe: 03/2010
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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