Kommanditgesellschaft 01/1998
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Infografik Nr. 201130
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die OHG eine Personengesellschaft, deren Zweck darin besteht, ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firm ...
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die OHG eine Personengesellschaft, deren Zweck darin besteht, ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma zu betreiben. Der Grundsatz der OHG – gleiche Rechte und gleiche Pflichten für jeden Gesellschafter – gilt für die KG jedoch nicht mehr. Sie ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens einem vollhaftenden (Komplementär) und mindestens einem teilhaftenden Gesellschafter (Kommanditist) besteht. Komplementär der KG kann auch eine juristische Person sein, z.B. eine GmbH (sie firmiert dann als GmbH & Co KG).
Gründung: Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Handelsregister; dabei wird auch die Einlage (Haftsumme) der Kommanditisten eingetragen.
Geschäftsführung: Die Geschäftsführung liegt allein bei den Komplementären. Die Kommanditisten besitzen lediglich ein Kontrollrecht.
Haftung: Für die Verbindlichkeiten der Firma haftet der Komplementär unbeschränkt mit seinem Privat- und Betriebsvermögen, der Kommanditist nur mit seiner Einlage.
Gewinn/Verlust: Jeder Gesellschafter erhält vom Gewinn bis zu 4 % seiner Kapitaleinlage. Der darüber hinausgehende Gewinn wird nach Vertrag „angemessen“ verteilt, wobei der Komplementär wegen seines höheren Haftungsrisikos einen höheren Gewinnanteil erhält. Auch ein Verlust wird nach Vertrag „angemessen“ aufgeteilt.
Finanzierung: Die Möglichkeiten der Eigenfinanzierung sind größer als bei der OHG, da die KG neue Gesellschafter aufnehmen kann, die als Kommanditisten nur beschränkt haften und sich an der Geschäftsführung nicht zu beteiligen brauchen. Darin ähnelt die KG schon einer Kapitalgesellschaft. Auch die Voraussetzungen für die Aufnahme von Fremdkapital sind grundsätzlich günstig. Die Kreditgeber honorieren die relativ einfache Möglichkeit zur Erweiterung der Eigenkapitalbasis und die Transparenz der Haftungsverhältnisse.
Besteuerung: Als Personengesellschaft ist die KG kein selbstständiges Steuersubjekt. Der Gewinn wird einheitlich von der Gesellschaft ermittelt, dann nach einem bestimmten Schlüssel auf die Gesellschafter verteilt und von diesen individuell versteuert.
Auflösung: Die Auflösung der KG erfolgt durch Kündigung oder Ablauf des Gesellschaftsvertrags, Beschluss der Gesellschafter, Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Komplementärs und durch den Tod eines Komplementärs, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.
Ausgabe: | 01/1998 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |