Rechte und Aufgaben des Betriebsrates
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Infografik Nr. 243515
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Ob in einem privaten Betrieb oder Unternehmen ein Betriebsrat gebildet wird, liegt in der Entscheidung der Belegschaft. Haben sich die Arbeitnehmer ...
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Ob in einem privaten Betrieb oder Unternehmen ein Betriebsrat gebildet wird, liegt in der Entscheidung der Belegschaft. Haben sich die Arbeitnehmer dazu entschlossen, ist der Arbeitgeber durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fortan dazu verpflichtet, den rechtmäßig gewählten Betriebsrat an einer Vielzahl von Maßnahmen zu beteiligen, die sich auf • soziale (§ 87), • personelle (§§ 92-105) und • wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106-113) des Betriebs erstrecken.
Die stärkste Form der Beteiligung ist die Mitbestimmung, von der man im engeren Sinne dann spricht, wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers nur mit Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden kann. Kommt eine Einigung zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat nicht zustande, können beide Parteien eine Einigungsstelle (§ 76) anrufen, deren Schiedsspruch die Einigung ersetzt. In den so genannten sozialen Angelegenheiten (Betriebsordnung, Arbeitszeit-, Pausen- und Urlaubsregelungen; Gestaltung von Löhnen und leistungsbezogenen Entgelten) hat der Betriebsrat Initiativrecht; er kann verlangen und durchsetzen, dass eine Regelung getroffen wird. Sein Initiativrecht erstreckt sich auch auf Betriebsänderungen mit Personalabbau, bei denen er einen Sozialplan erzwingen kann (§§ 112-113) – vorausgesetzt, im Unternehmen werden regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. In personellen Angelegenheiten liegt die Initiative dagegen auf Seiten des Arbeitgebers: der Betriebsrat kann eine Neueinstellung, Ein- oder Umgruppierung oder Versetzung durch sein Veto lediglich blockieren.
Die Mitwirkung ist die schwächere Form der Beteiligung; sie beinhaltet Beratung und Mitsprache des Betriebsrats bei Entscheidungen des Arbeitgebers. Zwar hängt die Rechtsgültigkeit einer mitwirkungspflichtigen Maßnahme nicht von der Zustimmung des Betriebsrats ab, wohl aber in vielen Fällen von seiner vorherigen und formell korrekten Beteiligung. Formfehler lassen geplante oder durchgeführte Maßnahmen faktisch unwirksam werden. Zu den Mitwirkungsmöglichkeiten gehört das Recht auf Information bei geplanten Einstellungen (§ 99). In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Durchführung einer Maßnahme anzuhören. Am deutlichsten ist dieses Recht im § 102 ausgestaltet: „Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam“. Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung, setzt er diese damit zwar nicht außer Kraft, verbessert aber die Rechtsposition des Arbeitnehmers im Falle einer Klage. Erfolgt der Widerspruch frist- und ordnungsgemäß, bleibt der Arbeitnehmer in den meisten Fällen bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung weiter im Unternehmen. Die Stellungnahme des Betriebsrats hat im Rahmen der Rechtsfindung Gewicht.
Ausgabe: | 08/2011 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |