Geringfügige Beschäftigung
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Infografik Nr. 253485
Viele Menschen sind daran interessiert, ihr Einkommen durch ein paar Euro neben der Schule oder dem Studium, dem Haushalt, dem Beruf oder der Rente aufzubessern. Auf der anderen Seite besteht ein großer Bedarf an flexibel einsetzbaren Arbeitskräften. Um derartige Beschäftigungen zu erleichtern, wurden im Jahr 2003 stark vereinfachte Regelungen für sogenannte Minijobs eingeführt. Bis zum Ausbruch der Corona-Krise 2020 bewegte sich die Zahl der Minijobber über lange Jahre in einer Größenordnung von rund 7 Millionen; Ende März 2022 lag sie bei knapp 6,5 Millionen. Einer stärkeren Aufwärtsentwicklung stand u.a. die starre Verdienstgrenze für Minijobs entgegen. Ab 2013 belief sie sich bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung auf 450 € im Monat. Zum 1.10.2022 wurde diese Obergrenze jedoch auf 520 € angehoben und für die Zukunft dynamisiert: Sie entspricht nunmehr dem Verdienst bei einer wöchentlichen Arbeitstätigkeit von 10 Stunden zum Mindestlohn; steigt der Mindestlohn, erhöht sich künftig auch die Minijob-Grenze. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze in bis zu zwei Monaten eines Jahrs (z.B. als Krankheitsvertretung) gilt als unschädlich.
Für Arbeitnehmer ist eine Beschäftigung unterhalb der Verdienstgrenze sozialversicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Sie zahlen keine Beiträge, erwerben aber auch keinen eigenen Versicherungsschutz. In der Rentenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht. Zwar gibt es die Möglichkeit, sich von dieser Pflicht befreien zu lassen, doch wer dies nicht tut, erwirbt mit seinen Beiträgen vollgültige Versicherungszeiten in der Rentenversicherung.
Die Arbeitgeber der Minijobber zahlen eine Pauschalabgabe an eine zentrale Einzugsstelle. Für Minijobs im gewerblichen Bereich beträgt diese Pauschale 30 % des Arbeitsentgelts. Davon gehen 15 % an die Rentenversicherung, 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung und 2 % als Pauschsteuer an den Fiskus. Bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt beträgt die Pauschale insgesamt lediglich 12 %. Hinzu kommen jeweils kleinere Beträge für die Unfallversicherung, die Insolvenzgeldumlage und zwei weitere Umlagen. Die rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer zahlen aus der eigenen Tasche die Differenz zwischen dem pauschalen Rentenbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung. Dabei wird von einem Mindestentgelt von 175 € ausgegangen, auch wenn der gezahlte Lohn tatsächlich niedriger ist. Für kurzfristige (Saison-)Beschäftigungen und Nebenbeschäftigungen gelten gesonderte Regelungen.
Ausgabe: | 08/2022 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |