Das Gewaltverbot im Rahmen der Vereinten Nationen
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Das Gewaltverbot im Rahmen der Vereinten Nationen
Das „klassische“ Völkerrecht, das sich nach dem Westfälischen Frieden von 1648 in Europa etablierte, betrachtete den Krieg ...
Das Gewaltverbot im Rahmen der Vereinten Nationen
Das „klassische“ Völkerrecht, das sich nach dem Westfälischen Frieden von 1648 in Europa etablierte, betrachtete den Krieg als legitimes Mittel der Politik. Das Recht zur Kriegsführung (ius ad bellum) kam jedem Staat zu und galt als Bestandteil seiner Souveränität. Der Wandel hin zu einem völkerrechtlichen Kriegsverbot fand erst im 20. Jahrhundert unter dem Eindruck der Weltkriege statt. Zwar ließ die Satzung des Völkerbundes (1919) das staatliche Kriegsführungsrecht unangetastet, erklärte aber jeden Krieg zu einer Angelegenheit aller Mitgliedstaaten und verpflichtete die Konfliktparteien, sich einem internationalen Schiedsgericht zu unterwerfen. Der Briand-Kellogg-Pakt (1928) verurteilte den Krieg dann generell als Mittel zur Lösung internationaler Konflikte. Doch weder dieser sogenannte „Kriegsächtungspakt“ noch der Völkerbund konnten den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs verhindern.
Unter dem Eindruck dieses Scheiterns wurde das Kriegsverbot in der 1945 unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen zu einem allgemeinen Gewaltverbot ausgeweitet, das sowohl die Androhung als auch die Anwendung jeder Form zwischenstaatlicher Gewalt – auch unterhalb der Schwelle des Krieges – untersagt. Als Gewalt gilt nach Ansicht des Internationalen Gerichtshofs zum Beispiel auch die Verminung von Häfen oder die Unterstützung von Rebellen in einem anderen Land durch Waffenlieferungen.
Allerdings kennt auch das moderne Völkerrecht Ausnahmen vom Gewaltverbot. So lässt die UN-Charta das Recht jedes Staates zur • Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs unberührt; auch anderen Staaten steht es frei, einem angegriffenen Staat zu Hilfe zu kommen. Im Rahmen des Systems der • kollektiven Sicherheit sind die Mitgliedstaaten der UN zudem verpflichtet, einen Angreifer innerhalb oder außerhalb des Systems in die Schranken zu weisen. Die Feststellung, ob es sich um eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens handelt, obliegt dem UN-Sicherheitsrat. Dieser kann zivile Zwangsmaßnahmen, z.B. wirtschaftliche Sanktionen, verhängen, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verschaffen. Erst wenn sie sich als unzulänglich erweisen oder ihre Wirkungslosigkeit im Voraus absehbar ist, kann er als letztes Mittel (ultima ratio) die Anwendung von Gewalt beschließen.
In der Praxis legen Staaten diese völkerrechtlichen Grundsätze jedoch häufig zu ihren Gunsten aus, in-dem sie etwa den Tatbestand der Selbstverteidigung sehr weit interpretieren. Auch kommen Beschlüsse des Sicherheitsrates oft deshalb nicht zustande, weil die Vetomächte vor dem Hintergrund eigener politischer Interessen eine Beschlussfassung blockieren.
Ausgabe: | 04/2014 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |