Die Vertrags- und Amtssprachen der EU

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Der Status der Sprachen in der EU

Die Europäische Union spricht viele Sprachen. Sie sind Ausdruck des kulturellen Reichtums und der Identität ihrer Mitgliedsländer. Es entspricht dem ...

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Der Status der Sprachen in der EU

Die Europäische Union spricht viele Sprachen. Sie sind Ausdruck des kulturellen Reichtums und der Identität ihrer Mitgliedsländer. Es entspricht dem Selbstverständnis der EU, diese Vielfalt zu achten (Artikel 22 der Charta der Grundrechte). Den offiziellen Landessprachen kommt ein besonderer, auch politischer, Symbolwert zu. In rechtlicher Hinsicht räumen ihnen die Grundverträge der Gemeinschaft eine gleichrangige Stellung ein. Art. 55 des EU-Vertrags verweist auf die 24 Sprachversionen, in denen die Verträge abgefasst und gleichermaßen rechtsverbindlich sind. Vertragssprachen sind demnach: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch. Nach Art. 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU haben die Unionsbürger das Recht, sich in einer der Vertragssprachen schriftlich an die Organe und einige weitere Einrichtungen (z.B. den Bürgerbeauftragten) der EU zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Für das interne Sprachregime der Gemeinschaft ist die vom Rat bereits im April 1958 verabschiedete Verordnung Nr. 1 maßgeblich. Ursprünglich waren darin Deutsch, Französisch, Italienisch und Niederländisch als Amtssprachen festgelegt. Heute sind alle 24 Vertragssprachen zugleich als Amtssprachen anerkannt. Rechtsakte der EU und andere Dokumente von allgemeiner Geltung werden in sämtlichen Amtssprachen abgefasst; das Amtsblatt der EU erscheint in ebenso vielen Sprachausgaben. Das dient der Rechtsklarheit und ist Voraussetzung für Information und Teilhabe der Bürger. Die Amtssprachen der EU sind auch Verfahrenssprachen des Europäischen Gerichtshofs. In der Regel wird ein Verfahren in der Landessprache des Beklagten abgehalten.

Ein Ratsbeschluss vom Juni 2005 erweiterte den Kreis der amtlich verwendeten Sprachen noch. Offizielle Regionalsprachen wie Katalanisch, Galizisch und Baskisch oder national verbreitete Sprachen, die im Schatten der jeweils dominierenden Landessprache stehen, werden dadurch aufgewertet. Diesen Sprachen bleibt zwar der Status einer EU-Amtssprache verwehrt, sie können aber auf Antrag des jeweiligen Mitgliedsstaats zum amtlichen Gebrauch zugelassen werden. Den Mehraufwand für Übersetzungen, Dolmetscherdienste usw. trägt der antragstellende Staat. Als Arbeitssprachen innerhalb der EU-Institutionen sind allerdings oft nur wenige Sprachen in Gebrauch, häufig Englisch, Französisch und Deutsch.

Ausgabe: 10/2013
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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