Von den drei Säulen zur einheitlichen EU
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Infografik Nr. 714020
Von den drei Säulen zur einheitlichen EU
Die Erneuerung der Vertragsgrundlagen der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Nizza im Jahr 2000 begonnen hatte, zog sich anschließend ...
Von den drei Säulen zur einheitlichen EU
Die Erneuerung der Vertragsgrundlagen der Europäischen Union, die mit dem Vertrag von Nizza im Jahr 2000 begonnen hatte, zog sich anschließend noch fast ein Jahrzehnt hin, ehe der Reformvertrag von Lissabon am 1.12.2009 in Kraft treten konnte. Strukturen, Zuständigkeiten und Verfahren der EU wurden darin so umfassend neu geordnet, dass die durch ihn veränderten Grundverträge – der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – wohl auf längere Zeit Bestand haben werden.
Eines der zentralen Ergebnisse der Vertragsreform besteht darin, das Nebeneinander verschiedener Stränge der europäischen Integration mit ihren jeweils unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen und Entscheidungsmechanismen überwunden zu haben. Vor „Lissabon“ ruhte der europäische Konstruktion auf drei Säulen, die durch die Europäische Union als Klammer zusammengehalten wurden: • der Europäischen Gemeinschaft (EG) mit den ihr zugewiesenen vergemeinschafteten Politikbereichen sowie • der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und • der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, über die sich die EU-Regierungen untereinander verständigten.
Der Vertrag von Lissabon etablierte demgegenüber die Europäische Union als einheitliche Rechtspersönlichkeit. Kennzeichen ihres Handelns ist die bisher von der EG praktizierte Gemeinschaftsmethode, bei der neben dem Rat (als Vertretung der Mitgliedstaaten) das Europäische Parlament und die Europäische Kommission als unabhängige europäische Organe maßgeblich am Zustandekommen der EU-Rechtsakte beteiligt sind. Die Politikbereiche der früheren zweiten und dritten Säule, d.h. die GASP und die polizeiliche und strafrechtliche Zusammenarbeit, wurden in das normale Unionsrecht eingegliedert, auch wenn für sie noch immer Sonderregeln gelten.
In diesen beiden Bereichen besteht auch noch Raum für weitere Integrationsfortschritte. Da in einer auf 27 Mitgliedstaaten erweiterten EU aber nicht damit zu rechnen ist, dass dabei alle am gleichen Strang ziehen, hat der Vertrag von Lissabon die Möglichkeiten eines flexiblen Vorgehens erweitert. So können sich einzelne Mitgliedstaaten aus der Zusammenarbeit in Strafsachen ausklinken („Opt-out-Mechanismus“), andererseits können Staaten, die z.B. bei der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorankommen wollen, eine verstärkte Zusammenarbeit eingehen. Mindestens neun Mitgliedstaaten müssen sich daran beteiligen.
Ausgabe: | 02/2010 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |