Europäische Integration – wer ist dabei?
Für Sie als Mitglied entspricht dies 4,20 Euro.
Infografik Nr. 714147
Dieses ZAHLENBILD zeigt übersichtlich, welches Land an welchen Projekten der EU teilnimmt. So beteiligen sich fast alle Nationen am Fiskalpakt, viel weniger aber an einer einheitlichen Finanztransaktionssteuer. Hier mehr erfahren.
Das Ideal der europäischen Einigung wird noch immer von der Vorstellung bestimmt, dass alle Mitgliedstaaten – gegebenenfalls nach Übergangsfristen – gemeinsam die gleichen Ziele anstreben und auf die gleichen Integrationsfortschritte hinarbeiten. So homogen verlief der Einigungsprozess aber nie. Stets lagen die Interessen einzelner Mitgliedstaaten quer zur europapolitischen Generallinie, wurden Sonderbedingungen gewährt und Ausnahmen hingenommen. Die EU-Verträge hielten jedoch am Prinzip gleichgetakteter Integration fest, um einer möglichen Zersplitterung oder gar Spaltung der Gemeinschaft keine rechtliche Basis zu bieten. So strebt der EU-Vertrag in Art. 1 eine „immer engere Union der Völker Europas“ an und verpflichtet die EU und ihre Mitgliedstaaten in Art. 4, sich bei der Erfüllung der Aufgaben aus den Verträgen „nach dem Grundsatz loyaler Zusammenarbeit“ zu achten und zu unterstützen.
Dennoch entwickelten sich im Lauf der Jahrzehnte verschiedene Formen abgestufter Integration. So wurde das Schengen-Abkommen über den Abbau der Grenzkontrollen zunächst als völkerrechtlicher Vertrag außerhalb der Gemeinschaft abgeschlossen und erst nach mehreren Jahren in das europäische Vertragswerk aufgenommen. In diesem Fall setzten einige Staaten als Pioniere einen Integrationsprozess in Gang, dem sich andere zu einem späteren Zeitpunkt anschließen konnten. Um eine beschleunigte Integration innerhalb des politischen Zuständigkeitsbereichs der EU anzustoßen, können mindestens neun Mitgliedstaaten eine Verstärkte Zusammenarbeit eingehen, die wiederum für alle beitrittswilligen Staaten offensteht. Ein Beispiel dafür ist die Schaffung der Europäischen Staatsanwaltschaft.
Soll mit diesen Formen der Zusammenarbeit ein hohes Integrationsziel erreicht werden, so ermöglichen andere Regelungen das Abseitsstehen nicht integrationswilliger Mitgliedstaaten. So lassen die Grundverträge in einigen Politikbereichen Spielräume für die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten. In anderen Fällen wurde einzelnen Staaten die Möglichkeit eines Opt-outs zugestanden: So muss Dänemark nicht an der Währungsunion teilnehmen und beteiligt sich auch nicht an der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Polen ließ sich begleitend zum EU-Vertrag eine Ausnahmeregelung zur Charta für Grundrechte zusichern.
Eine weitere Form partieller Integration ist eine außerhalb der EU intergouvernemental (zwischen den Regierungen) vereinbarte Zusammenarbeit, die sich aber der EU-Einrichtungen bedient, wie im Beispiel des Europäischen Stabilitätsmechanismus und des Fiskalpakts.
Ausgabe: | 03/2021 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |