Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
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Infografik Nr. 715200
Im Mittelpunkt der europäischen Einigung stand von Beginn an die wirtschaftliche Integration. Aber auch in der Außenpolitik rückten die Staaten der heutigen EU nach und nach enger zusammen. Eine erste Vereinbarung über außenpolitische Zusammenarbeit traf 1970 der „Luxemburger Bericht“ der Außenminister. Der Pariser Gipfel (1972) wertete diese Zusammenarbeit zur zweiten Säule der Europäischen Einigung auf. Die Einheitliche Europäische Akte von 1986 machte die „Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)“ erstmals völkerrechtlich verbindlich. Der Vertrag von Maastricht (1992) schuf dann die Grundlagen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die 1999 im Vertrag von Amsterdam feste Verfahrensregeln erhielt. 2001 erweiterte der Vertrag von Nizza die GASP um den Teilbereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die allerdings über eigene Institutionen verfügt (siehe ZB 715 210). Der Vertrag von Lissabon schuf 2009 das Amt des Hohen Vertreters der Union für Außenund Sicherheitspolitik, das mehrere zuvor getrennte Funktionen bündelt. Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“, gehört aber zugleich der EU-Kommission an. Ein Europäischer Auswärtiger Dienst unterstützt ihn bei seiner Arbeit. Zusammen mit der Kommission und der jeweiligen
Ratspräsidentschaft der EU bildet er die „Troika“, welche die EU nach außen vertritt.
Richtschnur der GASP sind die allgemeinen Bestimmungen des Art. 21 EU-Vertrag über das auswärtige Handeln der Union. Auf deren Grundlage formuliert der Europäische Rat die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und Leitlinien der GASP fest. Die GASP unterliegt besonderen Verfahrensregeln. Für sie gilt nicht das normale EU-Gesetzgebungsverfahren, vielmehr werden die Entscheidungen vom Europäischen Rat oder vom Rat getroffen: Sie fassen Beschlüsse über ● den Standpunkt der EU in Bezug auf eine Region oder ein bestimmtes Thema der Außenpolitik, ● eine von der EU durchzuführende Aktion oder ● die Einzelheiten der Durchführung solcher Beschlüsse. Das Initiativrecht liegt bei den Mitgliedstaaten und beim Hohen Vertreter. Die Beschlüsse des Europäischen Rats setzen in der Regel Einstimmigkeit voraus; für Folgebeschlüsse des Rates genügt oft eine qualifizierte Mehrheit. Will ein Mitglied abseitsstehen und übt „konstruktive Stimmenthaltung“, verhindert es die Beschlussfassung dadurch nicht.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die GASP zu unterstützen, damit die EU mit einer Stimme spricht. Dieser Anspruch bleibt aber oft unerfüllt. So fand die EU in der Ukraine-Krise 2014 keine einheitliche Linie gegen Russland. Einen harten Rückschlag erfuhr die GASP zuletzt mit dem EU-Austritt Großbritanniens.
Ausgabe: | 09/2021 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |