Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

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Infografik Nr. 715210

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Als Bestandteil ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) hat die EU auch eine Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) entwickelt. Sie bildet den institutionellen Rahmen, auf dessen Basis die EU zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit außerhalb der EU eingreifen kann. Die „Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU“ von 2016 legt dazu fünf Prioritäten fest: ● Sicherheit der EU; ● Widerstandsfähigkeit der Staaten in der Nachbarschaft der EU; ● ein integrierter Ansatz zur Konfliktbewältigung; ● kooperative regionale Ordnungen und ● eine regelbasierte globale Ordnungspolitik. Derzeit arbeitet die EU an einem Strategischen Kompass, der ihre strategischen Ziele und Mittel noch besser an ein sich wandelndes Sicherheitsumfeld anpassen soll. Nicht umsonst zählt die GSVP zu einem der dynamischsten Politikfelder der EU.

Die Verfahrensregeln der GSVP legt der 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon fest. Beschlüsse, auch zur Entsendung einer Mission in ausländische Krisengebiete, fasst der Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik oder eines Mitgliedstaats. Die Durchführung einer Mission kann er einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die sich dazu anbieten und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die seit 2004 bestehende Europäische Verteidigungsagentur soll die EUMitgliedstaaten beim Aufbau ihrer Militärkapazitäten unterstützen.

Mitgliedstaaten, die bei der Entwicklung ihrer militärischen Fähigkeiten und bei anspruchsvollen Missionen enger kooperieren wollen, können dies im Rahmen einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (Permanent Structured Cooperation – PESCO) tun. Sie müssen sich dann zu besonderen Anstrengungen beim Aufbau und bei der Ausrüstung rasch einsetzbarer Truppenverbände, gegebenenfalls auch durch Teilnahme an multinationalen Verbänden, verpflichten. Der Rat muss einer solchen Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit zustimmen. Eine solche PESCO-Initiative wurde erstmals 2017 ergriffen. Daran nehmen 25 EU-Länder teil, nur Dänemark und Malta blieben außen vor – und Großbritannien, das 2020 ohnehin aus der EU und damit auch aus der Kooperation im Rahmen von GASP und GSVP austrat.

Art. 42 des EU-Vertrags enthält überdies eine Beistandsklausel, die im Falle eines bewaffneten Angriffs auf ein Mitglied die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ihm „alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ zu leisten. Zudem will die EU im Fall einer Katastrophe oder eines Terrorangriffs alle verfügbaren (auch militärischen) Mittel mobilisieren, um dem betroffenen Mitgliedstaat auf Anforderung beizustehen.

Ausgabe: 09/2021
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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