Europäische Gesetzgebung

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Europäische Gesetzgebung

Die EU greift mit ihren Rechtsakten immer häufiger in das politische und wirtschaftliche Leben der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger ein. Dabei sind mehrere Arten von Rechtsakten zu unterscheiden: • Die von der EU erlassenen Verordnungen haben allgemeine Geltung und sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. • EU-Richtlinien setzen Ziele fest, an die sich alle Mitgliedstaaten halten müssen; wie sie in nationales Recht umgesetzt werden, bleibt aber den einzelnen Staaten überlassen. • Beschlüsse können sich an bestimmte Adressaten (Regierungen einzelner Mitgliedstaaten, Unternehmen usw.) richten und sind für diese verbindlich. Und schließlich haben die EU-Organe auch die Möglichkeit, • Empfehlungen oder Stellungnahmen ohne rechtlich bindende Wirkung abzugeben.

Nicht alle Rechtsakte der EU haben Gesetzescharakter; die wesentlichen Regelungen müssen aber als Gesetzgebungsakte ein förmliches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, ehe sie in Kraft treten können. Gesetzgebungsakte sind den beiden EU-Gesetzgebern – dem Europäischen Parlament und dem Rat – vorbehalten. Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (früher: Mitentscheidungsverfahren), das für einen großen Teil der EU-Gesetzgebung anzuwenden ist, sind Parlament und Rat gleichberechtigt; es wird in aller Regel durch einen Vorschlag der Kommission eingeleitet.

Ein Rechtsakt passiert dieses Verfahren reibungslos, wenn Kommission, Rat und Parlament in ihren Auffassungen mehrheitlich übereinstimmen. In erster Lesung legt das Parlament seinen Standpunkt zur Kommissionsvorlage fest. Will der Rat darauf nicht eingehen, kann er einen abweichenden Standpunkt formulieren und dem Parlament unterbreiten. In der zweiten Lesung kann das Parlament den Standpunkt des Rates nun entweder billigen, ihn mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu Fall bringen oder Abänderungen verlangen. Die Kommission gibt eine Stellungnahme zu den geforderten Abänderungen ab. Falls der Rat die Abänderungen ablehnt, wird ein Vermittlungsausschuss eingeschaltet. Findet der Ausschuss einen Kompromiss, kann der Rechtsakt in dieser Form nach der abschließenden dritten Lesung mit Billigung durch Rat und Parlament in Kraft treten. Im Parlament ist dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. Kommt sie nicht zustande, ist der Rechtsakt endgültig gescheitert.

Die EU-Verträge nennen zu jedem Politikbereich das anzuwendende Gesetzgebungsverfahren. Neben dem ordentlichen Verfahren sind in bestimmten vertraglich geregelten Fällen besondere Verfahren vorgesehen, bei denen entweder das Parlament oder der Rat den Ausschlag gibt.

Ausgabe: 01/2010
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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