Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments

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Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments

In den Anfängen der europäischen Einigung verfügte das Europäische Parlament nur über geringe Befugnisse. Maßgebliches Entscheidungsorgan ...

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Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments

In den Anfängen der europäischen Einigung verfügte das Europäische Parlament nur über geringe Befugnisse. Maßgebliches Entscheidungsorgan war der von den Außenministern der Mitgliedstaaten gebildete Rat. Durch die Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon wurden die Mitwirkungsrechte des Parlaments aber Zug um Zug erweitert. Auch wenn das oft beklagte Demokratiedefizit in der EU damit nicht völlig beseitigt ist, entwickelte sich das Parlament in diesem Prozess von einem bloßen Meinungsforum zu einem verantwortlichen Mitgestalter der europäischen Politik.

Nach dem Vertrag von Lissabon erfolgen in der EU-Gesetzgebung die meisten Beschlüsse gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, an dem Parlament und Rat mit gleichen Rechten beteiligt sind. Es entspricht dem früheren Verfahren der Mitentscheidung, das für die Rechtssetzung zum Europäischen Binnenmarkt eingeführt wurde, und ist jetzt das Regelverfahren für weite Politikbereiche, so u.a. für das Freizügigkeits-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte, für Regelungen zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die Festlegung von Aufgaben, Zielen und Organisation der Strukturfonds, die Verwaltungszusammenarbeit, die Harmonisierung des Binnenmarkts, die gemeinsame Verkehrspolitik, den Verbraucherschutz, die Umwelt- und die Entwicklungspolitik, die Sicherung der Energieversorgung oder das Rahmenprogramm Forschung.

Daneben gibt es besondere Gesetzgebungsverfahren, in denen EU-Rechtsakte ausdrücklich nur mit Zustimmung des Europäischen Parlaments zustande kommen. So können die Befugnisse der EU nur erweitert werden, wenn das Parlament einwilligt; Gleiches gilt für die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens der EU oder die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft. Das Parlament muss auch dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats, einem Austrittsabkommen oder der förmlichen Feststellung, dass ein Mitgliedstaat die EU-Grundwerte verletzt, zustimmen. Auf der anderen Seite gibt es Regelungsbereiche, in denen der Rat entscheidet und nur die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist.

Dem Europäischen Parlament bleibt es zwar nach wie vor versagt, die Entwicklung der EU ganz aus eigener Kraft voranzutreiben. Es hat aber die Möglichkeit, die Kommission zur Initiative aufzufordern (indirektes Initiativrecht). Politisches Gewicht hat es auch dadurch gewonnen, dass es (auf Vorschlag des Europäischen Rats) den Kommissionspräsidenten wählt. Die Kommission im Ganzen muss sich seinem Zustimmungsvotum stellen. Spricht es der Kommission das Misstrauen aus, ist sie zum Rücktritt gezwungen.

Ausgabe: 04/2010
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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