Grundrechte

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Infografik Nr. 060109

Der Grundrechtskatalog umfasst im Wesentlichen die klassischen Menschen- und Bürgerrechte, und zwar Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte.

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Die Weimarer Verfassung von 1919 legte im ersten Hauptteil den Aufbau des Staates fest und erst im zweiten Hauptteil die „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.“ Der Parlamentarische Rat, der 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland beschloss, setzte dagegen den Grundrechtsteil (mit den Artikeln 1 bis 19) an den Anfang des Verfassungstextes, um die Bedeutung der Grundrechte als oberste Prinzipien der Verfassungsordnung hervorzuheben. An anderen Stellen, wie in den Artikeln 20, 33, 38, 101 bis 104, enthält das Grundgesetz noch grundrechtsähnliche Bestimmungen.

Artikel 1 GG liefert den Schlüssel zu den Grundrechten: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Damit bekennt sich das deutsche Volk zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“ Die Grundrechte binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Eine Änderung des Grundgesetzes, welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt, ist nach Artikel 79 unzulässig.

Der Grundrechtskatalog umfasst im Wesentlichen die klassischen Menschen- und Bürgerrechte, und zwar Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte. Freiheitsrechte gewährleisten die persönliche Freiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, 4, 5, 8, 9, 11, 12 und 17). Unverletzlichkeitsrechte (Art. 2, 10, 13, 14, dazu 19 und 101 bis 104) gewähren Schutz gegen die Staatsgewalt. Politisch verfolgte Ausländer finden nach Art. 16a Asyl in der Bundesrepublik. Gleichheitsrechte sichern die rechtliche Gleichheit der Menschen, auch in ihren Pflichten gegenüber der Gemeinschaft (Art. 3, 12, 12a, 33). Die Volkssouveränität ist in Art. 20, das Wahlrecht als demokratisches Hauptrecht in Art. 38 verankert.

Soziale Grundrechte, wie sie in der Weimarer Reichsverfassung enthalten waren und in einigen Länderverfassungen enthalten sind, finden sich im GG nur in schwacher Ausprägung, z. B. in Art. 14 (Sozialbindung des Eigentums) und Art. 15. Die allgemeine Staatszielbestimmung des Art. 20, mit der die Bundesrepublik Deutschland als sozialer Rechtsstaat definiert wird, verlangt aber eine entsprechende Auslegung aller Grundrechte. Art. 18 schützt die Demokratie gegen innere Feinde (Aberkennung von Grundrechten bei Missbrauch). Gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gibt Art. 19 eine Rechtsweggarantie. Art. 20 schließlich räumt allen Deutschen für den Fall, dass andere Abhilfe nicht möglich ist, ein Widerstandsrecht zur Bewahrung der Verfassungsordnung ein.

Ausgabe: 05/2019
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
Seitenanzahl: 1
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