Europäische Betriebsräte

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Europäische Betriebsräte

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Europäische Betriebsräte

Auf dem europäischen Binnenmarkt sind viele Unternehmen und Konzerne international aktiv. Was sie planen und entscheiden, hat Auswirkungen über die Grenzen ihres Stammlandes hinaus. Damit die Beschäftigten dabei nicht übergangen werden, müssen auch die Arbeitsbeziehungen „europäisiert“ werden. Den Grundstock dazu legte die EU 1994 mit ihrer Richtlinie über Europäische Betriebsräte. Die Neufassung dieser Richtlinie aus dem Jahr 2009 wurde 2011 auch in deutsches Recht umgesetzt. Die Richtlinie will erreichen, dass die Arbeitnehmer über länderübergreifend bedeutsame Angelegenheiten ihres Unternehmens unterrichtet werden und dazu Stellung nehmen können. Ein Recht auf Mitbestimmung folgt daraus jedoch noch nicht. Die Richtlinie bezieht sich auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die im Europäischen Wirtschaftsraum – das heißt in der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen – insgesamt mindestens 1000 Arbeitnehmer beschäftigen und davon in zwei Staaten mindestens je 150 Arbeitnehmer. Sie erstreckt sich auch auf Konzerne mit einem Stammsitz in anderen Ländern (z.B. den USA oder der Schweiz), wenn diese Bedingungen auf sie zutreffen.

In den genannten Unternehmen sind Europäische Betriebsräte (EBR) einzurichten. Die Initiative dazu geht in der Regel von der Belegschaft aus: Auf deren Antrag wird ein multinational zusammengesetztes Besonderes Verhandlungsgremium gebildet, das mit der Unternehmensleitung eine Vereinbarung zur grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung aushandelt. Die beteiligten Parteien haben dabei viel Spielraum für die konkrete Festlegung von Zuständigkeiten, Aufgaben und Arbeitsweise, Zusammensetzung und Finanzierung des Europäischen Betriebsrats. Nur wenn keine Verhandlungslösung zustande kommt (was bisher selten der Fall war), wird ein EBR nach den gesetzlichen Standardvorschriften gebildet. Ende 2010 waren in Europa etwa 970 Europäische Betriebsräte aktiv.

Als Mindestnorm schreibt das Gesetz u.a. vor, dass die Unternehmensleitung den EBR einmal jährlich über Struktur und Situation des Unternehmens, Beschäftigungslage und Investitionen, grundlegende Änderungen der Organisation, die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, Produktionsverlagerungen usw. unterrichten muss. Stehen Betriebsverlagerungen, Stilllegungen oder Massenentlassungen an, muss die Unterrichtung so frühzeitig erfolgen, dass der EBR noch im Entscheidungsprozess dazu Stellung nehmen kann. Er hat das Recht, eine Anhörung zu verlangen, dazu mit der Unternehmensleitung zusammenzutreffen und eine begründete Antwort auf seine Stellungnahme zu erhalten.

Ausgabe: 06/2011
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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