Verfassung der Niederlande

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Verfassung der Niederlande

Das aus der europäischen Neuordnung Ende des napoleonischen Zeitalters hervorgegangene Königreich der Niederlande hatte durch das Grundgesetz von 1814 die Form einer konstitutionellen Erbmonarchie erhalten. Mit der liberal geprägten Verfassung von 1848 schlug es den Weg zur parlamentarischen Monarchie ein. In seinen Grundzügen geht das politische System der Niederlande auch heute noch auf diese Wurzeln zurück. Am 17. Februar 1983 trat ein neues Grundgesetz in Kraft, das zwar keine grundlegenden verfassungspolitischen Änderungen mit sich brachte, sich in Sprache und Aufbau aber klarer, systematischer und knapper präsentiert. Als neues Element wurden soziale Grundrechte eingeführt und mit den übrigen Grundrechtsbestimmungen an die Spitze des Verfassungstextes gestellt.

Die erbliche Königswürde ist an das protestantische Haus Oranien gebunden. Der König als oberster Repräsentant des Staates ist nach niederländischer Verfassungstradition zugleich Mitglied der Regierung. Er ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister. Die Minister bilden gemeinsam den Ministerrat, dem der Ministerpräsident als primus inter pares vorsteht. Im Ministerrat wird über die allgemeine Regierungspolitik beraten und beschlossen. Die Minister sind dem Parlament gegenüber persönlich verantwortlich und können mit einfacher Mehrheit beider Kammern entlassen werden.

Das niederländische Volk wird vertreten durch die Generalstaaten, dem aus zwei Kammern bestehenden Parlament. Die Erste Kammer zählt 75 Mitglieder, die von den Abgeordneten der Provinzialstaaten (Landtage) auf vier Jahre gewählt werden. Ebenfalls vier Jahre dauert die Wahlperiode der von den Bürgern unmittelbar gewählten Zweiten („politischen“) Kammer, die 150 Mitglieder umfasst. Alle Wahlen erfolgen nach dem Verhältniswahlrecht. Jeder der beiden Kammern kann durch königlichen Erlass (mit ministerieller Gegenzeichnung) aufgelöst werden.

Gesetze werden von der Regierung und den Generalstaaten gemeinsam erlassen. Gesetzesvorlagen können vom König oder in seinem Auftrag und von der Zweiten Kammer eingebracht werden. Sie erhalten Gesetzeskraft, sobald sie von beiden Kammern angenommen und vom König bestätigt worden sind. Beratungsorgan der Regierung und des Parlaments zur Prüfung von Gesetzesvorlagen und völkerrechtlichen Verträgen ist der unter Vorsitz des Königs tagende Staatsrat, dessen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt werden. Ihm sind auch verwaltungsgerichtliche Funktionen übertragen. Höchster Gerichtshof der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Hohe Rat, dessen Mitglieder aus einer Vorschlagsliste der Zweiten Kammer durch königlichen Erlass berufen werden.

Ausgabe: 08/86
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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