Die Verfassung der Republik Polen

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Die Verfassung der Republik Polen

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Die Verfassung der Republik Polen

In der europäischen Verfassungsgeschichte nimmt Polen einen besonderen Platz ein: Als erstes Land des alten Kontinents gab es sich 1791 eine moderne Verfassung. Eine Pionierrolle übernahm es auch 1989 bei der Überwindung des kommunistischen Systems in Osteuropa. Nach den Wahlen vom Juni kam es zu einer Machtteilung zwischen Reformkräften und Vertretern des alten Systems. Noch im gleichen Jahr wurde durch Änderungen an der Verfassung von 1952 der Übergang Polens zur Demokratie besiegelt. Wichtige Elemente der Staatsordnung blieben aber strittig, so dass als Zwischenlösung 1992 die so genannte „Kleine Verfassung“ angenommen wurde. Erst 1997 wurde in einer durch politische Gegensätze aufgeladenen Atmosphäre eine neue Verfassung verabschiedet. Diese trat nach einer Volksabstimmung, an der sich aber nur 43 % der Bürger beteiligten, am 17.10.1997 in Kraft.

Die Verfassung enthält 13 Kapitel mit 243 Artikeln. In ihrer Präambel schlägt sie eine Brücke zwischen Gottesglauben und anders begründeten Wertorientierungen als gemeinsamer Grundlage der Dritten Republik. Art. 2 kennzeichnet die Republik Polen als „demokratischen Rechtsstaat, der die Grundsätze gesellschaftlicher Gerechtigkeit verwirklicht“. Das zweite Kapitel ist den bürgerlichen und politischen Grundrechten und -freiheiten gewidmet und enthält einen ausführlichen Katalog ökonomischer, sozialer und kultureller Staatsziele.

Kennzeichnend für das polnische Regierungssystem ist die Aufteilung der Machtbefugnisse zwischen dem vom Volk auf fünf Jahre direkt gewählten Präsidenten und dem von der Parlamentsmehrheit getragenen Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident hat zwar eine starke Position und kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Doch verfügt der Präsident über das Recht, Gesetzentwürfe einzubringen und Gesetze durch ein Veto zu stoppen. Auf diese Weise kann er z.B. Vorhaben einer ihm politisch entgegenstehenden Regierung blockieren, wenn sich im Sejm keine Zweidrittelmehrheit findet, um sein Veto zu überstimmen.

Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Sejm, dessen 460 Abgeordnete nach den Regeln der Verhältniswahl auf vier Jahre gewählt werden, und dem Senat mit 100 Mitgliedern, die durch Mehrheitswahl aus den Regionen hervorgehen. Gesetze, die vom Sejm verabschiedet werden, kann der Senat mit aufschiebender Wirkung abändern oder ablehnen. Der Sejm hat das Recht, sich mit Zweidrittelmehrheit selbst aufzulösen.

Ausgabe: 03/2011
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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