Parteispenden

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Infografik Nr. 095056

Weil finanzkräftige Interessengruppen über Spenden potenziell Einfluss auf die Politik der Parteien nehmen können, gibt es für Parteispenden gesetzliche Regelungen. Laut Parteiengesetz besteht für Spenden von mehr als 10 000 € im Jahr eine Offenlegungspflicht. Eine Deckelung der Spendenhöhe gibt es in Deutschland nicht. Auch in der Frage, wer an Parteien spenden darf, ist das deutsche Recht vergleichsweise lax: Spenden dürfen neben Privatpersonen auch Unternehmen und Verbände.

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Spenden sind wichtige Geldquellen für die Parteien – neben Mitgliedsbeiträgen, staatlichen Zuschüssen und selbst erwirtschafteten Mitteln (siehe ZB 95 055). Je nach Partei fallen Spenden allerdings sehr unterschiedlich ins Gewicht: Bei der SPD und der LINKEN haben sie eher untergeordnete Bedeutung, Unionsparteien und FDP können dagegen auf größere Zuflüsse rechnen. Generell ist das Spendenaufkommen in Wahljahren besonders hoch; der bisherige Spitzenwert von 93,5 Mio € wurde 2009 erreicht.

Weil finanzkräftige Interessengruppen über Spenden potenziell Einfluss auf die Politik der Parteien nehmen können, gibt es für Parteispenden gesetzliche Regelungen. Laut Parteiengesetz besteht für Spenden von mehr als 10 000 € im Jahr eine Offenlegungspflicht. Die Spende muss mit Nennung des Spenders in den jährlichen Rechenschaftsbericht der Partei aufgenommen werden. Spenden über 50 000 € sind unverzüglich dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen, der die Spende zeitnah publik machen muss. Eine Deckelung der Spendenhöhe gibt es in Deutschland nicht – anders als z.B. in Frankreich, wo Spenden auf 7 500 € pro Person und Jahr begrenzt sind. Auch in der Frage, wer an Parteien spenden darf, ist das deutsche Recht vergleichsweise lax: Spenden dürfen neben Privatpersonen auch Unternehmen und Verbände. In Frankreich dagegen sind Parteispenden von Unternehmen verboten. Untersagt sind in Deutschland aber Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gruppen in Parlamenten, politischen Stiftungen oder von Vereinigungen, die gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Auch Berufsverbände dürfen nicht spenden, ebenso wenig wie Unternehmen, die zu mehr als 25 % in öffentlicher Hand sind. Verboten sind nicht zuletzt Spenden, für die erkennbar eine Gegenleistung erwartet wird bzw. schon erfolgt ist. Spenden von Ausländern bis 1 000 € sind zulässig, ebenso anonyme Spenden bis 500 €.

An den deutschen Regelungen gibt es seit Langem Kritik. So bemängelt die zum Europarat gehörende Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), dass Spenden erst ab einem Betrag von 50 000 € sofort anzuzeigen sind, und fordert eine Absenkung dieses Betrags auf 10 000 €. Anonyme Spenden sollten ganz verboten werden. Reformen fordert die GRECO auch beim Parteisponsoring: Dabei lassen sich Parteien von Unternehmen oder Verbänden sponsern und bieten ihnen im Gegenzug üblicherweise eine Gelegenheit zur werblichen Repräsentation. Dieses Sponsoring muss in den Rechenschaftsberichten nicht gesondert ausgewiesen werden und kann genutzt werden, um die Offenlegungspflicht zu umgehen. Der Verein Lobbycontrol fordert darüber hinaus eine Spendenobergrenze von 50 000 €.

Ausgabe: 08/2020
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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