Briefwahl zum Deutschen Bundestag 1990-2021

Briefwahl zum Deutschen Bundestag 1990-2021
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Infografik Nr. 088610

Die Zahl der Briefwähler steigt seit 1990 kontinuierlich und fand bei der Bundestagswahl im Pandemiejahr 2021 ihren Höhepunkt. Dass dies nicht ganz unproblematisch ist, zeigt dieses neue ZAHLENBILD. Jetzt herunterladen!

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Wenn der Deutsche Bundestag gewählt wird, gibt es für die Wahlberechtigten neben der Stimmabgabe im Wahllokal – der sogenannten Urnenwahl – seit 1957 auch die Möglichkeit, per Briefwahl daran teilzunehmen. Dazu muss bei der Gemeindebehörde einige Zeit vor dem Wahltermin ein Wahlschein beantragt werden, der dem Antragsteller mitsamt den notwendigen Wahlunterlagen zugeschickt wird. Die Rücksendung erfolgt per Post im (roten) Wahlbriefumschlag, der einen verschlossenen (blauen) Umschlag mit dem Stimmzettel und den vom Wähler unterschriebenen Wahlschein enthält. Auf dem Wahlschein versichert der Wähler an Eides Statt, dass der Stimmzettel von ihm persönlich oder von einer Hilfsperson nach seinem erklärten Willen angekreuzt worden ist.

Bis 2008 mussten besondere Gründe vorliegen, wenn ein Wahlschein erteilt werden sollte, z.B. eine Reise, eine Krankheit oder ein Umzug in einen anderen Wahlkreis. Seither sind keine Hinderungsgründe mehr erforderlich, wenn dem Gang ins Wahllokal die Briefwahl vorgezogen wird. Wie die Statistik zeigt, hat die Wahlbeteiligung durch Briefwahl bei den gesamtdeutschen Bundestagswahlen seit 1990 kontinuierlich zugenommen. 2017 gaben bereits 28,6 % der Wählerinnen und Wähler ihre Stimme per Briefwahl ab. Im Pandemiejahr 2021 stieg dieser Anteil sogar auf 47,3 %, weil viele Wahlberechtigte aus Furcht vor einer Corona-Infektion den Gang ins Wahllokal scheuten. In einigen Bundesländern entfiel sogar mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf Briefwähler: in Bayern (62,4 %), Rheinland-Pfalz (60,9 %), Hamburg (51,3 %) und Baden-Württemberg (50,3 %).

Dass so viele Menschen per Brief gewählt haben, ist einerseits begrüßenswert, andererseits aber nicht ganz unproblematisch. Nach den im Grundgesetz-Artikel 38 vorgegebenen Prinzipien soll die Wahl der Abgeordneten allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim erfolgen. Die Briefwahl trägt zu einer hohen Wahlbeteiligung und damit zur Allgemeinheit der Wahl bei, weil sie die Teilnahme von Menschen ermöglicht, die nicht an der Urnenwahl teilnehmen können oder wollen. Die Wahlrechtsgrundsätze der freien, geheimen und öffentlichen Wahl werden dafür aber eingeschränkt. Da der Wahlvorgang bei der Briefwahl im privaten Raum stattfindet, fehlt die öffentliche Kontrolle darüber, ob die Stimmabgabe tatsächlich frei und unbeeinflusst erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hält die Briefwahl, wie sie heute geregelt ist, gleichwohl für verfassungskonform. Es verweist jedoch auf das verfassungsrechtliche „Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar macht“.

Ausgabe: 01/2022
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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