Ein Konto für alle: Das Basiskonto

Ein Konto für alle: Das Basiskonto
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Infografik Nr. 129647

Wer in der heutigen Zeit kein Bankkonto hat, ist vom normalen Wirtschaftsleben weitgehend ausgeschlossen. Die Banken sind deshalb verpflichtet, einkommensschwachen Kunden zumindest ein Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen einzurichten. Was kann dieses Basiskonto? Und wer kann es nutzen?

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Ein eigenes Bankkonto zu haben, ist für die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben heutzutage praktisch unverzichtbar. Denn die Auszahlung von Löhnen oder Sozialleistungen erfolgt in aller Regel bargeldlos und eigene Zahlungsverpflichtungen (z.B. für Miete oder Strom) lassen sich am einfachsten per Überweisung oder Lastschrift erledigen. Andere Zahlungsweisen sind umständlich oder mit hohen Kosten verbunden. Menschen in finanziell bedrängter Lage wurde früher aber oft die Einrichtung eines Kontos verweigert. Das sollte sich mit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes im Juni 2016 ändern.

Seitdem hat jede Person, die sich rechtmäßig in der EU aufhält, einen Anspruch auf Eröffnung eines sogenannten Basiskontos – das gilt auch für Obdachlose, Sozialhilfeempfänger, Asylbewerber, geduldete Personen, Saisonarbeiter oder Austauschstudenten. Ein fester Wohnsitz ist nicht nötig; es genügt ein Identitätsnachweis und eine Postanschrift, unter der die Person erreichbar ist. Auf schriftlichen Antrag muss jede Bank, die Zahlungskonten für ihre Kunden unterhält, ein Basiskonto eröffnen. Nur in wenigen, gesetzlich bestimmten Fällen darf sie die Einrichtung eines solchen Kontos ablehnen (z.B. wenn der Antragsteller schon über ein Zahlungskonto verfügt oder wenn der Verdacht auf Geldwäsche besteht). Und die Möglichkeit der Bank, ein solches Konto zu kündigen, wird durch das Gesetz beschränkt.

Das Basiskonto kann – für ausschließlich private Zwecke – als Zahlungskonto genutzt werden, das heißt sein Inhaber kann Gutschriften empfangen, Geld einzahlen oder abheben, Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge veranlassen und per Girokarte zahlen. Allerdings wird das Konto nur als Guthabenkonto geführt; es darf nicht überzogen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Anspruch auf eine Kreditkarte besteht nicht. Falls eine Kontopfändung droht, kann der Kontoinhaber verlangen, dass das Basiskonto in ein Pfändungsschutzkonto (siehe ZAHLENBILD 129 648) umgewandelt wird.

Nach einer Erhebung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurden in Deutschland zwischen Juni 2016 und Juni 2020 rund 761 500 Basiskonten eröffnet. Das mit dem Zahlungskontengesetz verfolgte Ziel, einkommensschwachen Verbrauchern den Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen zu ermöglichen, ist demnach offenbar erreicht worden. Kritik gibt es an den Kosten der Basiskonten. Laut Gesetz sollen die Entgelte „angemessen“ sein. Viele Banken nehmen für ein Basiskonto aber deutlich höhere Gebühren als für ein normales Girokonto.

Ausgabe: 05/2022
Produktformat: eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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