Vertragslösungen in der beruflichen Ausbildung

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Infografik Nr. 264337
Auf 100 neu begonnene Ausbildungsverträge im dualen System kamen zuletzt fast 30 vorzeitige Vertragslösungen. Seit 2010 hat die Quote fast kontinuierlich zugenommen. Was sind die Ursachen für den vorzeitigen Ausstieg? Und auch das ist wichtig zu wissen: Wer darf kündigen? Mit welcher Begründung?
Die vorzeitige Lösung von Ausbildungsverträgen steht schon seit den 1980er Jahren in der Diskussion. Damals hatten die Vertragslösungen im Lauf des Jahrzehnts stark zugenommen und es begann die Suche nach den möglichen Ursachen. Nicht anders ist es heute, da die Kündigung von Lehrverträgen im System der dualen Ausbildung einen neuen Höhepunkt erreicht hat: Im Ausbildungsjahr 2023 kamen auf 100 neu begonnene Ausbildungsverhältnissen nahezu 30 vorzeitige Vertragsauflösungen. Im Rückblick auf die Jahre seit 2010 zeigt sich ein fast kontinuierlicher Anstieg der Vertragslösungsquote – mit einem deutlichen Rückgang nur im Corona-Jahr 2020.
Zwar ist die Lösung eines Ausbildungsvertrags nicht gleichbedeutend mit dem Abbruch der Ausbildung. Meist schließt sich eine andere berufliche Ausbildung an. Doch die Problematik liegt auf der Hand: Jede vorzeitige Vertragsauflösung bedeutet, dass anfängliche Erwartungen und Vorstellungen seitens der Auszubildenden oder ihrer Ausbilder enttäuscht wurden, dass Lernzeit und Ausbildungsaufwand zumindest teilweise verloren sind. Eine Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) ging den Ursachen der Vertragslösungen nach. Wie sich zeigte, wächst die Wahrscheinlichkeit, dass Azubis aus ihrem Lehrvertrag aussteigen, wenn sie keine Lehrstelle in ihrem Wunschberuf finden und deshalb auf einen anderen, ungeliebten Beruf ausweichen müssen. Kommt dann noch eine unbefriedigende Ausbildungssituation hinzu – weil es z.B. Konflikte mit den Ausbildern gibt oder die Ausbildung als zu anstrengend empfunden wird –, ist es bis zur Kündigung des Ausbildungsvertrags nicht mehr weit. Von Seiten der Ausbildungsbetriebe werden oft fehlende Motivation, ungenügende Leistungen oder unrealistische Berufsvorstellungen der Azubis als Gründe für die Lösung des Ausbildungsvertrags genannt.
Während der Probezeit (je nach Vereinbarung 1-4 Monate) kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit fristlos gekündigt werden. Danach können Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Zulässige Kündigungsgründe sind in diesem Fall der Wechsel in einen anderen Ausbildungsberuf oder der Abbruch der Ausbildung. Um im gleichen Beruf zu einem anderen Ausbildungsbetrieb wechseln zu können, müsste zuvor ein Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Lehrbetrieb geschlossen werden. Will der Ausbildungsbetrieb nach der Probezeit kündigen, muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen, der auch durch eine Abmahnung nicht aus der Welt geschafft werden konnte (z.B. wiederholtes Fehlen, Nichteinhaltung der Verschwiegenheitspflicht, Arbeitsverweigerung).
Ausgabe: | 07/2025 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |