Asylbewerber in Deutschland

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Infografik Nr. 035580

Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland als subjektives Grundrecht in der Verfassung verankert. Umfang und Anwendung des Asylgrundrechts waren unumstritten, solange es jährlich nur von einigen tausend Menschen in Anspruch genommen wurde. Um möglichem Missbrauch des Grundrechts auf politisches Asyl entgegenzuwirken, wurde 1993 das Asylrecht neu geregelt und der neue Artikel 16a ins Grundgesetz aufgenommen. Darin blieb das individuelle Grundrecht auf Schutz vor politischer Verfolgung bestehen.

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Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland als subjektives Grundrecht in der Verfassung verankert. Danach dürfen Ausländer, die ihr Land aus begründeter Furcht vor (staatlicher) Verfolgung aus rassischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Gründen verlassen und in der Bundesrepublik Zuflucht suchen, nicht abgewiesen, abgeschoben oder ausgeliefert werden. Als dieser weitgehende asylrechtliche Schutz 1949 ins Grundgesetz aufgenommen wurde, geschah das im Bewusstsein der Verfolgung während des „Dritten Reiches“ und des Flüchtlingselends nach dem Zweiten Weltkrieg.

Umfang und Anwendung des Asylgrundrechts waren unumstritten, solange es jährlich nur von einigen tausend Menschen in Anspruch genommen wurde. Gegen Ende der 1970er Jahre stieg die Zahl der Asylbewerber jedoch sprunghaft an. Viele der Neuankömmlinge flohen vor Krieg und Bürgerkrieg, Terror und Verfolgung; daneben wuchs die Zahl derjenigen, die aus wirtschaftlicher Existenznot den Weg nach Deutschland antraten. Um die Zuwanderung dieser sogenannten Wirtschafts- oder Armutsflüchtlinge zu drosseln, wurden mehrfach einschränkende Maßnahmen ergriffen. Die Zahl der Asylbewerber nahm aber weiter zu und erreichte nach Öffnung des „Eisernen Vorhangs“ und nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Jugoslawien Anfang der 1990er Jahre einen vorläufigen Höhepunkt.

Um möglichem Missbrauch des Grundrechts auf politisches Asyl entgegenzuwirken, wurde 1993 das Asylrecht neu geregelt und der neue Artikel 16a ins Grundgesetz aufgenommen. Darin blieb das individuelle Grundrecht auf Schutz vor politischer Verfolgung bestehen, für bestimmte Personengruppen wurden aber Schranken errichtet. Ausländer, die über ein EU-Land oder einen anderen „sicheren Drittstaat“ einreisen, in dem sie Schutz hätten finden können, sind seither in Deutschland vom Asylverfahren ausgeschlossen.

Aufgrund der Änderungen im Asylrecht ging die Zahl der Asylanträge ab 1993 deutlich zurück. Ab 2008 war jedoch ein neuer Anstieg zu verzeichnen, der sich durch den Bürgerkrieg in Syrien (ab 2011) drastisch verstärkte. Die Zahl der Erstanträge erreichte 2016 mit rund 722 370 einen Höhepunkt, fiel in den beiden Folgejahren allerdings wieder deutlich ab. 2018 gab es noch rund 161 930 Erstanträge. Bei über einem Viertel (44 167) war das Herkunftsland Syrien, mit größerem Abstand folgten Irak (16 333), Iran (10 857), Nigeria (10 168) und die Türkei (10 160). 2 841 Personen, vor allem aus der Türkei und Syrien, wurden als asylberechtigt anerkannt (1,3 % der bearbeiteten Anträge). Weitere 41 368 Personen (19,1 %) – überwiegend aus Syrien – wurden als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Flüchtlingsschutz („kleines Asyl“).

Ausgabe: 08/2019
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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