Lehren aus Weimar

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Infografik Nr. 052950

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Bei seinen Beratungen über das Grundgesetz hatte der Parlamentarische Rat das Scheitern der Weimarer Republik (1918-1933) vor Augen. Denn die erste deutsche Demokratie war von innen her ausgehöhlt worden, Hitler und die NSDAP waren innerhalb der Spielregeln des Systems an die Macht gelangt. Die neue Ordnung sollte sich daher als wehrhafte Demokratie gegen antidemokratische Umstürze im Innern verteidigen können. Dementsprechend führte das Grundgesetz (das sich mit Friedrich Karl Fromme als „modifizierte Neubelebung“ der Weimarer Verfassung begreifen lässt) mehrere zentrale Änderungen ein.

Dies betrifft schon die Verfassung selbst: Auch die Weimarer Verfassung enthielt einen Katalog von Grundrechten, diese konnten aber eingeschränkt oder aufgehoben werden, entweder durch den Reichspräsidenten oder eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Reichstag. So schränkte Reichspräsident Paul von Hindenburg nach Hitlers Machtergreifung 1933 zuerst die Presse- und Versammlungsfreiheit ein und hob kurz darauf sämtliche Bürgerrechte auf. Das Grundgesetz verbietet solche fundamentalen Verfassungsänderungen: Artikel 79 GG erklärt eine Änderung der föderalen Ordnung, der Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder der in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze für unzulässig („Ewigkeitsgarantie“). Zudem wurde ein Verfassungsgericht geschaffen, das die Gesetzgebung überwacht.

Zum Scheitern der Weimarer Republik hatte auch die starke Stellung des Präsidenten beigetragen. Der direkt durchs Volk gewählte Reichspräsident war Oberbefehlshaber der Streitkräfte, konnte den Notstand ausrufen und Notverordnungen erlassen, die das Parlament aushebelten. Mit Notverordnungen hatte Reichspräsident von Hindenburg ab 1930 Regierungen ohne Parlamentsmehrheiten gestützt (sogenannte „Präsidialkabinette“), bis er im Januar 1933 – mit falschen Erwartungen – Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannte. Im Grundgesetz hat der Präsident nur noch repräsentative Funktionen. Die Macht liegt bei der Regierung. Abgesetzt werden kann sie nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum: Anders als in der Weimarer Republik muss dabei zwingend ein Nachfolger für das Kanzleramt gewählt werden.

Die Instabilität der Weimarer Regierungen lag auch in der Zersplitterung des Parlaments in zahllose kleine Parteien begründet, was Koalitionsbildungen äußerst schwierig machte. Das Wahlrecht der Bundesrepublik fügte dem reinen Verhältniswahlrecht der Weimarer Republik Elemente der Mehrheitswahl hinzu („personalisiertes Verhältniswahlrecht“). Um die Zahl der Parteien im Bundestag zu begrenzen, wurde eine 5%-Hürde eingeführt. Diese galt ab 1953 auf Bundesebene.

Ausgabe: 01/2018
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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