Minderheitsregierungen

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Infografik Nr. 067118

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Der Fall, dass eine Regierung über keine Mehrheit im Parlament verfügt, ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Gleichwohl werden Minderheitsregierungen durch das Grundgesetz nicht ausgeschlossen, und in der Praxis sind sie durchaus denkbar: wenn sich nach einer Wahl keine Mehrheit für eine Regierungskoalition findet, oder wenn während der Wahlperiode eine Koalition zerbricht, dann aber kein Misstrauensvotum mit anschließender Neuwahl stattfindet. Das Grundproblem liegt darin, dass das Grundgesetz für die allermeisten Beschlüsse des Bundestages die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfordert (Art. 42 Abs. 2), bei verfassungsändernden Gesetzen sogar eine Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 79 Abs. 2), dass eine Minderheitsregierung aber per Definition keine Mehrheit hinter sich hat.

Um eine dauerhafte und relativ stabile Mehrheit zu organisieren, kann sich eine Minderheitsregierung mit einer oder mehrerer Fraktionen auf eine Duldung (auch Tolerierung genannt) verständigen. Die duldende Fraktion stimmt dann in der Regel im Sinne der Regierung ab. Eine solche Duldung ist nahe an einem echten Regierungsbündnis und wird daher auch „informelle Koalition“ genannt. Findet sich keine Fraktion für eine Duldung, muss eine Minderheitsregierung auf fallweise Kooperation setzen, also für jedes Vorhaben neu um parlamentarische Mehrheiten werben. Demokratietheoretisch hat ein solches Modell durchaus Vorzüge: Weil die Regierung gezwungen ist, mit allen Fraktionen Schnittmengen auszuloten, werden die verschiedenen politischen Strömungen im Parlament breiter am Regieren beteiligt, das Parlament und die einzelnen Abgeordneten werden gestärkt, jenseits von Partei- und Fraktionsgrenzen. Wie stabil ein solches Modell in der Praxis ist, hängt entscheidend von den Verhältnissen in der Opposition ab: Ist die Opposition zersplittert und außerstande, eine Mehrheit gegen die Regierung zu organisieren, kann es gut funktionieren; unter solchen Bedingungen sind Minderheitsregierungen in den skandinavischen Ländern sogar die Regel. Ist die Opposition aber geeint, steht die Regierung auf wackligen Beinen. Sie kann sich dann regelmäßig gezwungen sehen, Gesetzesvorlagen der Opposition gegenzuzeichnen, die Opposition würde zu einer Art „Schattenregierung“. Zudem drohte der Regierung jederzeit der Sturz per Misstrauensvotum. Als Notbehelfe blieben ihr noch exekutive Mittel wie Rechtsverordnungen, aber auch diese können in bestimmten Fällen durch den Bundestag (oder den Bundesrat) blockiert werden. Denkbar wäre auch der Sonderfall eines Gesetzgebungsnotstands (nach Art. 81 GG), bei dem die Regierung mit Zustimmung von Bundespräsident und Bundesrat am Bundestag vorbei ein Gesetz verabschieden kann. Von dieser Option darf aber nur einmal pro Amtszeit eines Bundeskanzlers Gebrauch gemacht werden.

Ausgabe: 01/2018
Produktformat: Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei.
Reihe: 53
Reihentitel: Zahlenbilder
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