Der Aufbau der Parteien
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Infografik Nr. 095005
Wie sich die politischen Parteien in Deutschland organisieren, ist im Parteiengesetz von 1967 geregelt. Das Gesetz schreibt den institutionellen Rahmen und die Parteiorgane vor, Näheres bes ...
Wie sich die politischen Parteien in Deutschland organisieren, ist im Parteiengesetz von 1967 geregelt. Das Gesetz schreibt den institutionellen Rahmen und die Parteiorgane vor, Näheres bestimmen dann die Satzungen, die sich alle Parteien geben müssen. Die Willensbildung innerhalb der Parteien soll nach demokratischen Spielregeln von unten nach oben erfolgen, von der Basis bis zur Parteispitze. Um dies zu ermöglichen, sind die Parteien in Gebietsverbänden zu organisieren, die von der Orts- bis zur Bundesebene aufsteigen und weit genug ausgebaut sein sollen, um alle Mitglieder angemessen zu beteiligen.
Notwendige Organe auf allen Gebietsebenen sind Mitgliederversammlungen (ab Kreisebene: Parteitage) und Vorstände. Die Mitgliederversammlungen sind das oberste Organ eines Gebietsverbandes; sie wählen die Vorstände ihrer Gebietsebene und Delegierte für die Parteitage der nächsthöheren Ebene. Der Bundesparteitag ist das höchste Beschlussorgan einer Partei. Er entscheidet über Parteiprogramm, politische Leitlinien und Satzungsfragen. Der vom Bundesparteitag alle zwei Jahre zu wählende Bundesvorstand bildet die Parteispitze und leitet die Partei gemäß den Beschlüssen des Parteitages. Im Vorstand können kraft ihres Amtes auch nicht vom Parteitag gewählte Mitglieder sitzen, zum Beispiel führende Amtsträger aus Regierung oder Bundestagsfraktion. Diese dürfen aber nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl stellen. Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein Präsidium bilden, das häufiger zusammentritt und für laufende und dringliche Aufgaben zuständig ist. In der Praxis ist das Präsidium oft das eigentliche Machtzentrum einer Partei. Optional ist die Bildung von Allgemeinen Parteiausschüssen, die als föderative Elemente auch von nachgeordneten Gebietsverbänden, also deren Parteitagen oder Vorständen, gewählt werden können. Auf Bundesebene können sie als höchstes Beschlussorgan zwischen Bundesparteitagen fungieren, wenn auch mit eingeschränkten Kompetenzen (sogenannte „kleine Parteitage“). Zwingend vorgeschrieben sind Parteischiedsgerichte, die innerparteiliche Streitigkeiten entscheiden. Deren Mitglieder sollen unabhängig sein und dürfen daher nicht dem Vorstand angehören, in keinem Dienstverhältnis zur Partei stehen und keine Einkünfte von ihr beziehen. Die Parteigerichte können auch Ordnungstrafen verhängen, bis hin zum Parteiausschluss. Für diesen setzt das Parteiengesetz allerdings hohe Hürden.
In größeren Parteien gibt es neben dem allgemeinen Aufbau oft noch mehrere Nebenorganisationen. Sie sollen die Interessen bestimmter Zielgruppen innerhalb der Partei bündeln und bei diesen werben. Beispiele sind Jugendorganisationen wie die „Junge Union“ oder die „Jusos in der SPD“.
Ausgabe: | 02/2018 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |