Die Verwaltungsgliederung Deutschlands (Text)
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Infografik Nr. 123652
Der Aufbau der öffentlichen Verwaltung in Deutschland folgt aus den Bestimmungen des Grundgesetzes zur föderalistischen Struktur der Bundesrepublik, zur Gewaltenteilung und zur kommunalen Selbstverwaltung. Eine zentralstaatliche, bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau gibt es nur für einige wenige, im Grundgesetz einzeln benannte Aufgabenbereiche. Dazu gehören der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundespolizei und die Bundeswehr. Einige Aufgaben werden auch in mittelbarer Bundesverwaltung durch gesonderte öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Für den Großteil der Verwaltungsaufgaben sind jedoch die Länder zuständig, und zwar auch in jenen Aufgabenbereichen, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen.
Wird die Länderverwaltung in Bundesangelegenheiten tätig, sind zwei Modelle zu unterscheiden: ● In den meisten Fällen führen die Länder die Bundesgesetze nach Art. 84 GG als eigene Angelegenheit aus. Der Bund gibt den gesetzlichen Rahmen vor, doch bleibt die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren den Ländern selbst überlassen. Den Ländern steht es in diesen Fällen auch frei, die in den Gesetzen offen gebliebenen Spielräume nach eigener Maßgabe auszuschöpfen. ● Werden Bundesgesetze von den Ländern nach Art. 85 GG im Auftrag des Bundes ausgeführt, bleibt die Einrichtung der Behörden in der Regel ebenfalls Ländersache. Der Bund kann aber allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und Weisungen erteilen, die von den Länderbehörden befolgt werden müssen. Zudem übt der Bund in diesen Angelegenheiten die Rechts- und die Fachaufsicht über die Länderbehörden aus (Beispiele dafür sind die Verwaltung der Bundesstraßen oder die Beaufsichtigung und Kontrolle der Atomkraftwerke).
Die Länderverwaltung führt darüber hinaus selbstständig die jeweiligen Landesgesetze aus; das betrifft Aufgaben wie die Landes- und Raumplanung, die regionale Strukturpolitik, die Schulpolitik, die Polizei, den Sport oder die Kulturförderung. Die kommunalen Verwaltungsorgane sind in die staatlichen Verwaltungsaufgaben einbezogen. Die Gemeinden besitzen zugleich aber die Zuständigkeit, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, soweit sie nicht dem Bund oder dem Land vorbehalten sind (Art. 28 GG).
Ihrer räumlichen Zuständigkeit nach gliedert sich die Verwaltung der größeren Bundesländer in drei Ebenen. An der Spitze stehen die Obersten Landesbehörden (wie Landesregierungen bzw. Landesministerien), deren Aufgaben meist fachlich eingegrenzt sind, sich jedoch auf das ganze Land beziehen. Häufig sind ihnen noch außerhalb des übrigen Verwaltungsaufbaus stehende Landesoberbehörden für spezielle Fachgebiete zugeordnet (z.B. das Landeskriminalamt). In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen bestehen Regierungspräsidien und Bezirksregierungen als regionale Mittelinstanz. Sie bündeln auf ihrer Ebene nahezu alle staatlichen Aufgaben und dienen als Bindeglied zwischen Landesregierung und Kommunen. Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Sachsen gaben ihre frühere Gliederung in Regierungsbezirke bzw. Landesdirektionen in den Jahren ab 2000 auf. Die untere staatliche Verwaltungsebene liegt bei den Kommunalverwaltungen (Landrats- bzw. Gemeindeämtern der Kreise und kreisfreien Städte) und den unteren Landesbehörden (z.B. Finanzämtern).
Die flächenmäßige Verwaltungsgliederung mit der Festlegung der Grenzen von Kreisen und Gemeinden fällt in die alleinige Zuständigkeit der Länder. Im Zuge von Gebietsreformen, vor allem in Ostdeutschland, sank die Zahl der Kreise seit 1991 von insgesamt 543 auf 400 und die der Gemeinden von 16 127 auf 10 789 (Stand 2022). Von den Gemeinden sind 3 188 selbstständig, 7 601 gehören einem Gemeindeverband (Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaft usw.) an.
Ausgabe: | 10/2022 |
Produktformat: | eps-Version, Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |