Gewerbliche Schutzrechte
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Infografik Nr. 128710
Gewerbliche Schutzrechte
Um eine Erfindung, ein Markenzeichen oder ein Produktdesign als wirtschaftlich verwertbare Erzeugnisse geistiger Arbeit gegen den unberechtigten Zugriff andere ...
Gewerbliche Schutzrechte
Um eine Erfindung, ein Markenzeichen oder ein Produktdesign als wirtschaftlich verwertbare Erzeugnisse geistiger Arbeit gegen den unberechtigten Zugriff anderer zu sichern, kann der Urheber (oder sein Rechtsnachfolger) gewerbliche Schutzrechte dafür in Anspruch nehmen.
Für eine weltweit neue, gewerblich anwendbare Erfindung, die den Stand der Technik deutlich verbessert, erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag ein Patent. Der Patentinhaber sichert sich damit für einen Zeitraum von 20 Jahren das alleinige Recht, über seine Erfindung zu verfügen. Stellt das Amt nach eingehender Prüfung fest, dass die Erfindung schutzfähig ist, gibt es die Patenterteilung im Patentblatt bekannt und veröffentlicht die Patentschrift mit den Schutzansprüchen und der genauen Beschreibung der Erfindung. Patentanmeldungen und -erteilungen werden in einem Patentregister verzeichnet. Der Patentschutz ist territorial auf die Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Soll die Erfindung auch in anderen Ländern geschützt werden, kann eine internationale Patentanmeldung u.a. beim Europäischen Patentamt oder bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingereicht werden.
Auch für den Schutz als Gebrauchsmuster muss eine Erfindung neu sein und über den bisherigen Kenntnisstand deutlich hinausgehen. Anders als im Patentverfahren prüft das Patentamt diese Voraussetzungen aber nicht schon vor Eintragung ins Gebrauchsmusterregister, sondern erst, wenn ihr Vorhandensein bestritten wird. Der Gebrauchsmusterschutz ist daher einfacher und kostengünstiger zu erwirken als ein Patent, aber auch mit gewissen Unsicherheiten behaftet. Seine Laufzeit beträgt 3 Jahre und kann auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Als Gebrauchsmuster kommen vor allem kleinere technische Erfindungen in Frage, jedoch keine Verfahren.
Eine Marke soll die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens unverwechselbar kennzeichnen und dadurch von Konkurrenzangeboten abheben. Mit der Eintragung wird ein Schutz für 10 Jahre erworben, der beliebig oft verlängert werden kann. Als eingetragenes Design kann die äußere Gestaltung eines zwei- oder dreidimensionalen Gegenstandes, sofern sie sich durch Neuheit und Eigenart auszeichnet, gegen Nachahmung geschützt werden. Die Schutzfrist beläuft sich auf 25 Jahre; sie muss alle 5 Jahre aufrechterhalten werden. Beim Harmonisierungsamt in Alicante können Schutzrechte auf Marken und Designs (Geschmacksmuster) auch für die EU als Ganze eingetragen werden. Besondere Schutzrechte gelten für pflanzliche Züchtungen (Sortenschutz) und für dreidimensionale Strukturen von Halbleitern.
Ausgabe: | 06/2016 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |