Eheschließung
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Infografik Nr. 130239
Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt auch die Ehe als Rechtsbeziehung. Eine Ehe wird zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts – also zwischen Mann und Frau, ...
Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt auch die Ehe als Rechtsbeziehung. Eine Ehe wird zwischen zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts – also zwischen Mann und Frau, Mann und Mann oder Frau und Frau – auf Lebenszeit geschlossen. Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Partner volljährig, d.h. mindestens 18 Jahre alt sein (§ 1303 BGB).
Die Heiratswilligen melden die beabsichtigte Eheschließung beim zuständigen Standesbeamten an. Dieser prüft, ob der Heirat ein Ehehindernis entgegensteht. Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten bei gleichzeitiger Anwesenheit persönlich erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310 ff. BGB). Sie haben die Wahl, entweder den Geburtsnamen oder den derzeitigen Namen eines der Partner als gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen oder aber ihre jeweiligen Namen beizubehalten. Die kirchliche Trauung, die sich oft an die standesamtliche Trauung anschließt, hat keine zivilrechtliche Wirkung.
Durch die Eheschließung wird die gegenseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Verantwortung füreinander und zum Familienunterhalt begründet (§§ 1353, 1360 BGB). Beide Ehepartner sind einander verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Sie sind beide berechtigt, erwerbstätig zu sein; bei der Wahl und Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit haben sie indessen auf die Belange des Partners und der Familie Rücksicht zu nehmen. Die Haushaltsführung ist zwischen den Ehepartnern in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln. Jeder Partner hat das Recht, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie vorzunehmen; daran ist dann auch der andere Ehegatte gebunden.
Eine Heirat zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Geschwistern ist verboten; auch darf niemand heiraten, der noch aus früherer Ehe verheiratet ist (§§ 1306 ff. BGB). Wurde eine Ehe entgegen zwingenden Verboten oder Vorschriften geschlossen, kam sie infolge eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung zustande oder wurde von den Beteiligten bewusst eine Scheinehe eingegangen, kann sie auf Antrag eines Ehegatten oder der zuständigen Behörde durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Für Ehen mit einem minderjährigen Partner von 16 oder 17 Jahren muss die Behörde die Aufhebung beantragen. Kinderehen – mit Minderjährigen unter 16 Jahren – sind nach deutschem Recht unwirksam („Nicht-Ehe“), auch wenn sie im Ausland unter Einhaltung des dort geltenden Rechts geschlossen wurden.
Ausgabe: | 09/2017 |
Produktformat: | Komplette Online-Ausgabe als PDF-Datei. |
Reihe: | 53 |
Reihentitel: | Zahlenbilder |